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BSG - Entscheidung vom 05.08.2019

B 12 KR 7/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 7/19 S

DRsp Nr. 2019/15121

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das SG Dresden hat den Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren, in dem zwischen dem Kläger und der IKK Classic die Höhe des Beitrags zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für Juni 2014 im Streit steht, Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, mit Beschluss vom 30.10.2018 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Sächsische LSG mit Beschluss vom 21.6.2019 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit seinem am 26.7.2019 per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil Entscheidungen des LSG gemäß § 177 SGG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden können.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 458/18
Vorinstanz: SG Dresden, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 1016/15