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BSG - Entscheidung vom 17.09.2019

B 13 R 47/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 47/19 S

DRsp Nr. 2019/14267

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

I

Durch Beschluss vom 11.7.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Landessozialgericht M. zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 19.7., beim BSG nach Weiterleitung durch das LSG eingegangen am 9.9.2019, mit dem er "sofortige Beschwerde" einlegt. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 11.7.2019.

II

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG muss in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.

Gegen die Entscheidung des LSG ist weder die Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 S 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 3/19
Vorinstanz: SG Bremen, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 377/15