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BSG - Entscheidung vom 02.09.2019

B 8 SO 46/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 46/19 S

DRsp Nr. 2019/14173

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen (Beschluss vom 18.7.2019). Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde und beantragt zugleich (sinngemäß) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht ( BSG ), anfechtbar (§ 177 SGG ). Schon deshalb war die Gewährung von PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Zivilprozessordnung [ZPO]) und die vom Beschwerdeführer zuletzt (Schreiben vom 24.8.2019) beantragte Verlängerung der Frist zur Benennung eines Rechtsanwalts nicht abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 254/19 B
Vorinstanz: SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 281/19 ER