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BSG - Entscheidung vom 09.07.2019

B 12 KR 5/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 5/19 S

DRsp Nr. 2019/13177

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat mit am 1.6.2019 beim BSG eingegangenem Schreiben Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 17.5.2019 eingelegt und insoweit sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Beitragsbescheide ablehnenden Beschluss des SG Augsburg vom 11.4.2019 zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Entscheidungen des LSG können gemäß § 177 SGG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG , § 17a Abs 4 S 4 GVG und § 202 S 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde oder Revision an das BSG angefochten werden.

Die nicht statthafte Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 284/19
Vorinstanz: SG Augsburg, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 428/19