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BSG - Entscheidung vom 25.09.2019

B 5 R 46/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 46/19 S

DRsp Nr. 2019/16129

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat mit von ihm selbst unterzeichneten, an das LSG Nordrhein-Westfalen gerichteten Schreiben vom 17.8.2019 und vom 23.8.2019 gegen den Beschluss des LSG vom 14.8.2019 "sofortige Beschwerde" eingelegt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 24.1.2019 zurückgewiesen. Das LSG hat die Schreiben des Antragstellers an das BSG weitergeleitet (Eingang beim BSG am 5.9.2019).

Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller Rechtsschutz durch das BSG begehrt, obwohl seine Schreiben ausschließlich an das LSG adressiert waren. Ein Rechtsschutzgesuch gegen den Beschluss des LSG vom 14.8.2019 ist jedoch unstatthaft, weil gegen die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz weder Revision noch Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen ist.

Der Beschluss des LSG kann deshalb - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit einem Rechtsmittel zum BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 411/19
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 1545/18