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BSG - Entscheidung vom 30.09.2019

B 8 SO 61/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 61/19 S

DRsp Nr. 2019/15544

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2019 - L 7 SO 2807/19 ER-B - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Freiburg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 22.7.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 29.8.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Antragstellerin hat mit am 25.9.2019 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben vom 20.9.2019 gegen den Beschluss des LSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Das Rechtsmittel wertet der Senat als Beschwerde gegen den LSG-Beschluss.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 29.8.2019 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 2807/19 ER-B
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 2463/19 ER