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BSG - Entscheidung vom 13.09.2019

B 8 SO 49/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 13.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 49/19 S

DRsp Nr. 2019/15543

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Dortmund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 18.7.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 28.8.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 5.9.2019 beim Bundessozialgericht ( BSG ) Rechtsmittel eingelegt. Das Rechtsmittel wertet der Senat als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG.

Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 28.8.2019 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 285/19 B ER
Vorinstanz: SG Dortmund, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 253/19 ER