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BSG - Entscheidung vom 13.09.2019

B 8 SO 50/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 13.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 50/19 S

DRsp Nr. 2019/15316

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung einer "Gehaltsersatzleistung" in Höhe von 5000 Euro wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Speyer vom 15.7.2019 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen sowie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 20.8.2019). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin und begehrt die Verwerfung der Entscheidung des LSG, die Bewilligung von PKH sowie die Zahlung einer "Gehaltsersatzleistung" in Höhe von 5000 Euro netto.

Den Antrag der Antragstellerin, die Entscheidung des LSG zu verwerfen, wertet der Senat als Beschwerde; diese ist bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 20.8.2019 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das Bundessozialgericht ( BSG ) anfechtbar. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet eine Befassung durch das BSG (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nicht statt (vgl § 86b Abs 2 Satz 3 SGG ). Schon aus diesem Grund muss auch der beim BSG gestellte Antrag auf Zahlung einer Gehaltsersatzleistung ohne Erfolg bleiben; eine Verweisung an das SG oder LSG schied dagegen aus, weil dem Schriftsatz der Antragstellerin zu entnehmen ist, dass sie ausdrücklich eine Befassung des BSG mit diesem Antrag begehrt. Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Der Antragstellerin steht auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 100/19 B ER
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 105/19 B
Vorinstanz: SG Speyer, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 119/19 ER