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BSG - Entscheidung vom 11.09.2019

B 1 KR 12/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 12/19 S

DRsp Nr. 2019/15312

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 29.8.2019 beim BSG eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.7.2019, mit dem das LSG die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 1.7.2019 als unzulässig verworfen hat. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung von 114,26 Euro für eine Zahnbehandlung im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Die Beschwerde an das BSG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG , § 17a Abs 4 S 4 GVG und § 202 S 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragssteller in dem angefochtenen LSG-Beschluss bereits hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 250/19
Vorinstanz: SG Berlin, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 1388/19 ER