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BSG - Entscheidung vom 01.08.2019

B 3 P 3/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen B 3 P 3/19 S

DRsp Nr. 2019/13174

Unanfechtbare Entscheidung eines LSG

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2019 - L 8 P 13/19 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Hessische LSG hat mit Beschluss vom 28.6.2019 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Kassel vom 22.5.2019 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit einem am 26.7.2019 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag durch ihren bevollmächtigten Sohn sinngemäß Beschwerde ("jegliches Rechtsmittel") eingelegt.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist die Antragstellerin zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden. Im Übrigen können Rechtsmittel beim BSG nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 13/19
Vorinstanz: SG Kassel, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 1/19