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BSG - Entscheidung vom 02.09.2019

B 8 SO 45/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 45/19 S

DRsp Nr. 2019/14260

Unanfechtbare Entscheidung des LSG

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des LSG vom 29.7.2019 sowie den Antrag auf "Sachberichtigung" als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 15.8.2019). Hiergegen hat die Beschwerdeführerin beim Bundessozialgericht ( BSG ) "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und die Bewilligung von PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Die "Nichtzulassungsbeschwerde" der Beschwerdeführerin, die der Senat als Beschwerde wertet, ist bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 15.8.2019 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Beschwerdeführerin steht deshalb auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO ). Die Verwerfung der Beschwerde der Beschwerdeführerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 282/19 B ER RG
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 188/19 ER