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BSG - Entscheidung vom 15.08.2019

B 1 KR 10/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 10/19 S

DRsp Nr. 2019/14032

Unanfechtbare Entscheidung des LSG

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat mit einem per Telefax am 10.8.2019 eingegangenen Schreiben vom selben Tag "Weitere Beschwerde" gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.6.2017 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 15.5.2017 zum Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen.

Die Beschwerde an das BSG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG , § 17a Abs 4 S 4 GVG und § 202 S 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 348/17
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 417/17