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BSG - Entscheidung vom 05.09.2019

B 8 SO 40/19 B

Normen:
SGB XII § 74
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 40/19 B

DRsp Nr. 2019/15179

Übernahme von Bestattungskosten Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des vom Bestattungspflichtigen nicht getrennt lebenden Ehegatten Begriff der Zumutbarkeit

1. Ob im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 74 SGB XII auch Einkommen und Vermögen des vom Bestattungspflichtigen nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen ist, bedarf mangels Klärungsbedürftigkeit keiner grundsätzlichen Klärung mehr. 2. Diese Frage hat der Senat bejaht und dies damit begründet, dass sich aus dem Begriff der Zumutbarkeit in § 74 SGB XII keine Besonderheiten hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens und Vermögens ergeben und dieselben Grundsätze gelten, wie bei anderen Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII .

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 74 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) für die im November 2012 verstorbene Mutter des Klägers.

Die Beklagte lehnte den Antrag des bestattungspflichtigen Klägers auf Übernahme der Kosten unter Hinweis auf das gemeinsame Einkommen und Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau ab (Bescheid vom 25.3.2013, Widerspruchsbescheid vom 29.5.2013). Die Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts [SG] Hannover vom 14.6.2016, Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 28.3.2019). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, der Kläger verfüge zwar über kein Vermögen, ihm sei aber das Vermögen seiner Ehefrau, ua ein Sparvermögen in Höhe von 54 200 Euro (Stand Dezember 2012) zuzurechnen (§§ 19 Abs 3 iVm 85 ff SGB XII ), weshalb die Kostentragung zumutbar sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der Beschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) der Sache geltend, zu der er die Frage aufwirft, ob im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 74 SGB XII auch Einkommen und Vermögen des vom Bestattungspflichtigen nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sei.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Frage, ob im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 74 SGB XII auch Einkommen und Vermögen des vom Bestattungspflichtigen nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen ist, hat nach der Entscheidung des Senats vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - (zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) mangels Klärungsbedarf keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der Senat hat die Frage bejaht und in der genannten Entscheidung (RdNr 21) ausgeführt, dass sich aus dem Begriff der Zumutbarkeit in § 74 SGB XII keine Besonderheiten hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens und Vermögens ergeben und dieselben Grundsätze gelten, wie bei anderen Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII . Eine Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten widerspräche dem in § 19 Abs 3 SGB XII und § 85 Abs 1 SGB XII zum Ausdruck kommenden und alle Leistungen erfassenden sozialhilferechtlichen Grundsatz, wonach widerleglich (vgl etwa § 19 Abs 5 SGB XII , sog unechte Sozialhilfe) vermutet wird, dass ein dort genannter Familienangehöriger nicht nur für die eigenen Bedarfe Sorge trägt, sondern in Not- und Wechselfällen auch den Bedarf der Einstandsgemeinschaft insgesamt - im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit - aus dem ihm und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Verfügung stehenden gemeinsamen Einkommen und Vermögen deckt.

Damit ist die aufgeworfene Rechtsfrage geklärt, ohne dass es zu ihrer Beantwortung der Durchführung eines (weiteren) Revisionsverfahrens bedarf. Ohne Belang ist der zwischen den Eheleuten vereinbarte Güterstand der Gütertrennung; hierauf stellen § 19 Abs 3 SGB XII und § 85 Abs 1 SGB XII nicht ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 209/16
Vorinstanz: SG Hannover, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 245/13