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BSG - Entscheidung vom 20.11.2019

B 1 KR 39/19 B

Normen:
ZPO § 117

BSG, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 39/19 B

DRsp Nr. 2019/18029

Übernahme der Kosten für eine Unterkieferprothese zusätzlich zu einem gewährten doppelten Festzuschuss Antrag auf Bewilligung von PKH innerhalb der Rechtsmittelfrist Antrag auf PKH und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 117 ;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Übernahme weiterer 602,21 Euro Kosten für eine Unterkieferprothese zusätzlich zum gewährten doppelten Festzuschuss bei der Beklagten und dem SG erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 10.12.2018). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Das vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel hat das LSG wegen Unterschreitung des für die Statthaftigkeit der Berufung maßgeblichen Wertes der Beschwer als unzulässig verworfen (Beschluss vom 10.5.2019).

Der Kläger hat privatschriftlich mit einem an das LSG gerichteten Schriftsatz "Beschwerde bzw. Berufung" gegen den LSG-Beschluss (zugestellt am 16.5.2019) eingelegt und hinzugefügt: "Gilt ggf. auch als Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht." Ferner hat er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und um Übersendung eines PKH-Formulars gebeten (14.6.2019, Eingang beim LSG am 17.6.2019, einem Montag). Das LSG hat die Beschwerdeschrift an das BSG elektronisch weitergeleitet (Schreiben vom 19.6.2019, Eingang im EGVP des BSG am 19.6.2019). Mit weiterem privatschriftlichem Schreiben (21.6.2019, Eingang beim BSG am 25.6.2019) hat der Kläger die auf das BSG bezogenen Anträge aus dem Schreiben vom 14.6.2019 wiederholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

a) Ein Rechtsmittelkläger ist dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2). Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rspr des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BSG Beschluss vom 15.11.2017 - B 1 KR 4/17 BH - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 14.3.2018 - B 1 KR 11/18 B - juris RdNr 3; BGH VersR 1981, 84 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 ).

Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger mit seinem an das LSG gerichteten Schreiben Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG eingelegt und PKH dafür beantragt hat unter der innerprozessualen Bedingung, dass eine Selbstkorrektur durch das LSG nicht möglich ist. Der Kläger hat jedenfalls schon nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG ) beim BSG ordnungsgemäß PKH beantragt. Vielmehr hat er seinen formlosen PKH-Antrag ohne nähere Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an das LSG übersandt und dieses implizit aufgefordert, seinen Antrag an das BSG weiterzuleiten. Dieser schon die aufgezeigten formellen Voraussetzungen nicht erfüllende Antrag ist nicht vor Ablauf der Monatsfrist, die hier am 17.5.2019, dem Tag nach der Zustellung des LSG-Beschlusses, begann und am 17.6.2019, einem Montag, endete (vgl § 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG ), beim BSG eingegangen.

b) Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 2 Satz 4 SGG ) zu gewähren. Nach der Rspr des BSG liegt Verschulden eines Prozessbeteiligten grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist (vgl zB BSGE 1, 227 , 232; BSGE 61, 213 , 214 = SozR 1500 § 67 Nr 18 S 42; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 60 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 23 RdNr 5). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht allerdings aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl BVerfGE 57, 250 , 274 f; BVerfGE 60, 1 , 6 f; BVerfGE 75, 183 , 188 und 190) und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl BVerfGE 38, 105 , 111 ff; BVerfGE 40, 95 , 98 f; BVerfGE 46, 202 , 210; BVerfGE 78, 123 , 126). Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BVerfGE 93, 99 , 114 f, dort zur Weiterleitung einer beim LG eingegangenen Berufung an das OLG; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 61 mwN). Eine prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts besteht immer dann, wenn es darum geht, eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten nach Möglichkeit vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren. Ein Prozessbeteiligter kann daher erwarten, dass offenkundige Versehen wie zB die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (vgl BVerfGE 93, 99 , 114 f; BSGE 38, 248 , 261 f = SozR 1500 § 67 Nr 1 S 11 f; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 61). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte begründet jedoch keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang des Schriftsatzes. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen und den rechtzeitigen Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht zu gewährleisten (so schon BSGE <GS> 38, 248, 261 = SozR 1500 § 67 Nr 1 S 10 f; BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - Juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 23.7.2012 - B 13 R 280/12 B - juris RdNr 6). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse des Rechtsuchenden an einer möglichst weit gehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl BVerfGK 7, 198, 200; BVerfG Beschluss vom 3.1.2001 - 1 BvR 2147/00 - juris RdNr 7 = NJW 2001, 1343 ). Hiernach hat das LSG seine Fürsorgepflicht nicht verletzt. Das LSG hat die erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingegangene Beschwerde im ordentlichen Geschäftsgang an das BSG weitergeleitet. Es fällt in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Klägers, dass seine bewusst an das LSG adressierte Beschwerde nach Weiterleitung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen ist.

c) Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ). Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 11/19
Vorinstanz: SG Regensburg, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 119/18