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BSG - Entscheidung vom 27.05.2019

B 9 SB 21/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 109

BSG, Beschluss vom 27.05.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 21/19 B

DRsp Nr. 2019/9603

Rückwirkende Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens H Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rügeausschluss der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG

1. Der Rügeausschluss der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht.2. Auch das Übergehen eines rechtzeitig gestellten formgültigen Antrags nach § 109 SGG rechtfertigt keine Revisionszulassung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 109 ;

Gründe:

I

Der Kläger beansprucht im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die rückwirkende Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens H (Hilflosigkeit). Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 15.2.2019 nach Einholung von weiteren Befundunterlagen und eines nach Aktenlage erstellten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 1.10.2018 verneint. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 30.11.2018 gestellte Antrag, Dr. S. als Gutachter nach § 109 SGG zu hören, sei abzulehnen, weil er verspätet gestellt und in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten worden sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er rügt ausschließlich Verfahrensmängel.

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 22.3.2019 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Der Kläger rügt, das LSG habe seinen im Berufungsverfahren gestellten Antrag nach § 109 SGG zu Unrecht nicht beachtet. Mit diesem Vortrag kann er keinen Verfahrensmangel begründen. Denn in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ist ausdrücklich bestimmt, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 5.7.2017 - B 13 R 145/17 B - Juris RdNr 6 mwN). Selbst das Übergehen eines rechtzeitig gestellten formgültigen Antrags nach § 109 SGG würde keine Zulassung der Revision rechtfertigen (vgl BSG Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - Juris RdNr 6).

Soweit der Kläger geltend macht, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X sei die "Bewertung einer Offenkundigkeit der Hilflosigkeit" durch das LSG fehlerhaft erfolgt, wendet er sich gegen dessen - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung in seinem Einzelfall. Damit kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht erfolgreich begründet werden (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 9.1.2019 - B 9 V 36/18 B - Juris RdNr 10 mwN). Dies gilt auch, wenn der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen Befundberichte und Sachverständigengutachten durch das LSG nicht einverstanden ist und damit dessen Beweiswürdigung rügt. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 327/17
Vorinstanz: SG Münster, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 1050/16