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BSG - Entscheidung vom 03.07.2019

B 5 R 122/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen B 5 R 122/19 B

DRsp Nr. 2019/13142

Regelungsinhalt von Rentenanpassungsmitteilungen Änderungen des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli eines jeden Jahres

Der Regelungsgehalt von Rentenanpassungsmitteilungen beschränkt sich darauf, in Ausführung der Rentenanpassungsgesetze den Änderungen des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli eines jeden Jahres Rechnung zu tragen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. März 2019 - L 2 R 86/18 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 22.3.2019 hat das Hessische LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main vom 21.2.2018 zurückgewiesen. Wie bereits in früheren Verfahren des Klägers (B 13 R 11/15 BH und B 13 R 13/15 BH) hat das LSG auch die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach der Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2014 für unzulässig erachtet. Das LSG hat erneut entschieden, der Kläger könne die Zahlung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von weiteren rentenrechtlichen Zeiten aus den Jahren 1973 bis 1982 nicht durch Anfechtung einer Rentenanpassungsmitteilung erreichen. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 30.4.2019 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und "Beschwerde" erhoben.

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier schon nicht der Fall. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

a) Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache ua nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig und klärungsfähig, dh entscheidungserheblich sein (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Es besteht bereits eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zum Regelungsinhalt von Rentenanpassungsmitteilungen. Danach beschränken sich diese darauf, in Ausführung der Rentenanpassungsgesetze den Änderungen des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli eines jeden Jahres Rechnung zu tragen (vgl BSG Beschlüsse vom 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH und B 13 R 13/15 BH und grundlegend BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 4 RA 41/98 R - SozR 3-1300 § 31 Nr 13 S 23).

b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat ( BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Auch dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der als solcher bezeichnet gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art 101 Abs 1 S 2 GG erkennbar. Das LSG war in der mündlichen Verhandlung am 22.3.2019 vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG ). Das vom Kläger erklärte Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am LSG S. war offensichtlich unzulässig, so dass das LSG in seiner Besetzung mit der abgelehnten Richterin verhandeln und entscheiden konnte (vgl BSG Beschluss vom 6.2.2018 - B 14 AS 342/17 B - RdNr 4).

2. Das vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt durch Beschluss ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 Abs 2 und 3 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 86/18
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 579/14