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BSG - Entscheidung vom 27.09.2019

B 8 SF 1/18 R

Normen:
SGG § 51 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 27.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SF 1/18 R

DRsp Nr. 2019/16497

Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Abgrenzung von öffentlich-rechtlicher und bürgerlich-rechtlicher Streitigkeit Überprüfung eines Verwaltungsakts

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, beurteilt sich bei fehlender Sonderzuweisung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. 2. Die auf Überprüfung eines Verwaltungsakts gerichtete Klage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Der Streitwert wird auf 2976,37 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

Die Klägerin ist Trägerin von Einrichtungen der stationären Wohnungshilfe, in denen sie Leistungen nach den §§ 67 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) erbringt (Bereitstellung von Wohnraum inkl hauswirtschaftlicher Leistungen und persönlicher Hilfen) und hat diesbezüglich mit dem Beklagten eine Vergütungsvereinbarung nach § 76 Abs 2 SGB XII geschlossen. Der laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) beziehende S. lebte seit dem 3.8.2015 in einer Einrichtung der Klägerin in I. Der Beklagte bewilligte S vom 3.8.2015 bis 30.4.2016 Leistungen für die stationäre Betreuung ohne Leistungen zum Lebensunterhalt (Bescheide vom 16.9.2015 und vom 21.10.2015). Den Lebensunterhalt müsse S aus seinen SGB-II -Leistungen bestreiten und damit Kosten der Einrichtung in Höhe von 577,75 Euro selbst begleichen. Gegenüber der Klägerin führte der Beklagte aus, sie könne mit ihm den vereinbarten Vergütungssatz abzüglich der von ihm zu vereinnahmenden SGB-II -Leistungen des S in Höhe von 577,75 Euro monatlich abrechnen (Kostenzusage vom 16.9.2015).

S und die Klägerin erhoben gegen den Bescheid vom 21.10.2015 Widerspruch. Die Klägerin machte geltend, der Beklagte kürze die vereinbarte Vergütung monatlich um 577,75 Euro, was gegen die Vergütungsvereinbarung verstoße. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, ein Widerspruchbescheid gegenüber ihr werde nicht erlassen, da sie nicht Adressatin des Bescheids sei und Ansprüche geltend mache, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit eröffnet sei.

Mit ihrer Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2015 vor dem Sozialgericht ( SG ) Mainz hat die Klägerin vorgebracht, S erhalte von ihr eine ungekürzte Leistung, weshalb der Beklagte nicht berechtigt sei, in seiner Kostenzusage nur einen Teil der vereinbarten Vergütungssätze, gekürzt um die Kosten für den Lebensunterhalt, zu übernehmen. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei eröffnet, da Gegenstand der Klage nicht der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus dem Schuldbeitritt, sondern ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch sei, dessen Rechtsgrundlage die mit dem Beklagten abgeschlossene Vergütungsvereinbarung darstelle. Da der Beklagte die Vergütungsvereinbarung verletze, stünden ihr auch öffentlich-rechtliche Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung zu. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, seine Kostenzusage abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für S im Zeitraum vom 3.8.2015 bis zum 31.8.2015 eine höhere Vergütung zu zahlen. Sie hat außerdem beantragt, festzustellen, dass der Beklagte in Fällen anderer Heimbewohner, sowohl in laufenden Widerspruchsverfahren als auch in Antragsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X ) verpflichtet sei, Nachzahlungen zu leisten, soweit der Beklagte auch in diesen Fällen zu Unrecht seine Kostenzusage eingeschränkt habe.

Während das SG den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht (AG) Mainz verwiesen hat (Beschluss vom 29.8.2017), hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz auf die Beschwerde der Klägerin den Beschluss des SG aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig sei (Beschluss vom 4.10.2018), weil es nicht um Zahlung bewilligter, sondern um darüber hinausgehende höhere Leistungen gehe. Die Klägerin begehre die Änderung von Bewilligungsbescheiden des Beklagten; die Zahlung aus dessen Schuldbeitritt sei nicht im Streit. Auch die Feststellungsanträge beträfen die vom Beklagten vorgenommene Leistungsbeschränkung. Schließlich sei auch der behauptete und nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos anzusehende Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Dagegen hat der Beklagte die vom LSG zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.

II

Die (weitere) Beschwerde (§ 202 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]) ist nicht begründet. Der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Nach § 202 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist (zur Maßgeblichkeit der Natur des Rechtsverhältnisses vgl Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmSOGB] vom 4.6.1974 - GmSOGB 2/73 - BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr 2, juris RdNr 4; BSG vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 5 RdNr 7; BSG vom 6.9.2007 - B 3 SF 1/07 R - SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9 mwN).

Eine auf Überprüfung eines Verwaltungsakts gerichtete Klage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (vgl BSG vom 16.8.1961 - 11 RV 1112/60 - BSGE 15, 14 - SozR Nr 82 zu § 54 SGG ; BSG vom 17.12.1965 - 8 RV 749/64 - BSGE 24, 190 - SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; BSG vom 26.6.1975 - 3/12 RK 1/74 - BSGE 40, 96 = SozR 2200 § 393 Nr 2, juris RdNr 14; vgl auch BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 10). Die Klägerin hat mit dem Klagantrag zu 1) sowie mit dem zu den Klaganträgen zu 3) und 4) gehörenden Hilfsantrag jeweils Verwaltungsakte des Beklagten zum Gegenstand ihrer Klage gemacht, indem sie mit dem Antrag zu 1) die Verurteilung des Beklagten zur Abänderung seiner Bewilligungsbescheide vom 21.10.2015 und 16.9.2015 und mit den Hilfsanträgen zu 3) und 4) die Verpflichtung zum Erlass von Bewilligungsbescheiden (Kostenzusagen) für andere Bewohner begehrt.

Der Klagantrag zu 2), mit dem die Klägerin einen Zahlungsanspruch geltend macht, kann nicht losgelöst zum Klagantrag zu 1) ausgelegt werden, da sachlogisch ein Erfolg des Klagantrags zu 1) - Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 21.10.2015 und 16.9.2015 - vorausgeht. Überdies hat die Klägerin ergänzend zur Begründung des Klagantrags zu 2) Schadensersatzansprüche aus der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung der Beteiligten, geltend gemacht, für die ebenfalls der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.

Mit den Klaganträgen zu 3) und 4) verfolgt die Klägerin ebenfalls keine zivilrechtlich zu beurteilenden Zahlungsansprüche aus dem Schuldbeitritt des Beklagten (grundlegend zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - SozR 4-1500 § 75 Nr 9 RdNr 15 ff), sondern erstrebt die Zahlung darüber hinausgehender höherer Leistungen in Fallgestaltungen, in denen hinsichtlich der Leistungsbewilligung ein Verwaltungsverfahren (auch ein Zugunstenverfahren) anhängig ist (vgl dazu Eicher SGb 2013, 127 , 131). Für die Rechtswegbestimmung unerheblich sind die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, zB ob sie statthaft ist, ob die Klägerin klagebefugt ist und welche Rechte sie geltend machen kann (vgl dazu BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R, für BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 52 ff mwN).

Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben zwar bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben ( BSG vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr 5); ein solcher Fall, den der Senat bei einem klägerischen Vortrag angenommen hat, aus der typischen Konstellation des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses folge ein öffentlich-rechtlicher Anspruch einer Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, liegt hier nach dem oben Gesagten aber gerade nicht vor.

Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit vgl BSG vom 27.4.2010 - B 8 SO 2/10 R - SozR 4-1300 § 116 Nr 1 RdNr 16; BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19 f, jeweils mwN) beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG , § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 , Abs 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz ( GKG ), wobei der Senat ebenfalls von 1/5 des Hauptsachewerts ausgeht (vgl dazu BSG vom 6.9.2007 - B 3 SF 1/07 R - SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9), dh es ergeben sich hinsichtlich der Klaganträge zu 1) und 2) die von der Klägerin begehrten Beträge (259,87 Euro für August 2015 und jeweils monatlich 577,75 Euro für den Zeitraum September 2015 bis April 2016, insgesamt 4881,87 Euro) und für die Feststellungsbegehren (Klaganträge zu 3) und 4) jeweils 5000 Euro (Auffangstreitwert), die jeweils anzusetzen und zu addieren sind (§ 39 Abs 1 GKG , vgl BSG vom 16.7.2014 - B 3 KS 3/13 R - BSGE 116, 185 - SozR 4-5425 § 25 Nr 10; BSG vom 19.9.2006 - B 6 KA 30/06 B, juris RdNr 4), mithin insgesamt 14 881,87 Euro, davon 1/5 ergibt 2976,37 Euro.

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 174/17 B
Vorinstanz: SG Mainz, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 76/16