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BSG - Entscheidung vom 20.08.2019

B 2 U 35/17 R

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
SGB VII § 121 Abs. 1
SGB VII § 123 Abs. 1
SGB VII § 136 Abs. 1 S. 1
SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1
SGB VII § 143e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a
SGB VII § 183 Abs. 5 S. 1
SGB VII § 221 Abs. 3 S. 1
SGB X § 40 Abs. 1
SGB X § 40 Abs. 2
SGG § 77
SGG § 163
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
SGB VII § 121 Abs. 1
SGB VII § 123 Abs. 1
SGB VII § 136 Abs. 1 S. 1
SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1
SGB VII § 143e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)
SGB VII § 183 Abs. 5 S. 1
SGB VII § 221 Abs. 3 S. 1
SGB X § 40 Abs. 1
SGB X § 40 Abs. 2
SGG § 77
SGG § 163
SGB VII § 121 Abs. 1
SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 5
SGB VII § 136 Abs. 1 S. 1
SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1
SGB VII § 143e Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a)
SGB VII § 182 Abs. 2
SGB VII § 182 Abs. 3
SGB VII § 182 Abs. 4
SGB VII § 182 Abs. 5
SGB VII § 182 Abs. 6
SGB VII § 183 Abs. 2
SGB VII § 183 Abs. 5 S. 1-2
SGB VII § 221 Abs. 3 S. 1
SGB X § 39 Abs. 2
SGB X § 39 Abs. 3
SGB X § 40 Abs. 1
SGB X § 40 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
BJagdG § 11 Abs. 5

Fundstellen:
NZS 2019, 955

BSG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen B 2 U 35/17 R

DRsp Nr. 2019/16353

Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für Unternehmen der Jagden in der gesetzlichen Unfallversicherung Zulässigkeit der gesonderten Erhebung des Grundbeitrags für zwei Jagdreviere trotz Unternehmeridentität Unternehmereigenschaft des Bayerischen Jagdverbands e.V. Keine Nichtigkeit der rechtswidrigen Feststellung der Unternehmereigenschaft

1. Unabhängig von jagdrechtlichen Regelungen liegt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ein einheitliches "Unternehmen" vor, wenn materielle und immaterielle Mittel in einer organisatorischen, äußerlich abgrenzbaren Einheit planvoll für eine gewisse Dauer zusammengefasst werden, die unter einheitlicher Führung stehen und ihrerseits einen bestimmten Zweck verfolgen. 2. Zum gestuften Beitragsverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 121 Abs. 1 ; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 5 ; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1 ; SGB VII § 143e Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a); SGB VII § 182 Abs. 2 ; SGB VII § 182 Abs. 3 ; SGB VII § 182 Abs. 4 ; SGB VII § 182 Abs. 5 ; SGB VII § 182 Abs. 6 ; SGB VII § 183 Abs. 2 ; SGB VII § 183 Abs. 5 S. 1-2; SGB VII § 221 Abs. 3 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2 ; SGB X § 39 Abs. 3 ; SGB X § 40 Abs. 1 ; SGB X § 40 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; BJagdG § 11 Abs. 5 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für die beiden Jagdreviere, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Jagdverbands eV (BJV) gepachtet hat, Grundbeiträge iHv jeweils 75,00 Euro für das Umlagejahr 2012 festsetzen durfte.

Der BJV nutzt die benachbarten Jagdreviere als Lehrreviere und setzt dafür Arbeitskräfte und Betriebsmittel wechselseitig ein. Pächter und Leiter beider Jagdreviere ist der Kläger, der damit zugleich Pflichten aus seinem Dienstvertrag mit dem BJV erfüllt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten richtete ihren Aufnahmebescheid vom 4.12.2003 an den Kläger, bezeichnete die Jagdreviere jeweils als "Unternehmen" und ordnete ihnen verschiedene Unternehmensnummern zu. Ferner setzte sie jeweils getrennte Veranlagungswerte fest und erläuterte, der Bescheid wirke "sich erst zukünftig beitragsmäßig aus" und gebe darüber Aufschluss, welche Unternehmen erfasst seien. In den Folgejahren erhob sie für beide Jagdreviere - neben den jeweiligen Umlagebeiträgen - nur einen Grundbeitrag.

Erstmals für das Jahr 2012 setzte die Beklagte davon abweichend die Umlage nicht in einem gemeinsamen Bescheid für beide Jagdreviere, sondern mit zwei getrennten Bescheiden fest und berücksichtigte dabei Grundbeiträge iHv jeweils 75,00 Euro für jedes Jagdrevier gesondert (Bescheide vom 29.1.2013 und Widerspruchsbescheid vom 18.6.2013). Das SG hat die Klage - unter Zulassung der Berufung - abgewiesen (Urteil vom 30.6.2014), weil die beiden Jagdreviere zwei selbständige (Haupt-)Unternehmen seien, wie aus dem Bundesjagdgesetz ( BJagdG ) folge. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 19.10.2017): Beide Jagdreviere seien selbständige (Jagd-)Unternehmen des Klägers iS des § 123 Abs 1 Nr 5 SGB VII . Dies ergebe sich zwar noch nicht unmittelbar aus dem Aufnahmebescheid vom 4.12.2003, der beide Jagdreviere als getrennte Unternehmen aufführe, sondern folge aus dem BJagdG und dem Bayerischen Jagdgesetz, die das Recht zur Jagdausübung an behördlich festgelegte Jagdbezirke (Jagdreviere) koppelten. Deshalb sei die Beklagte befugt gewesen, den Grundbeitrag iHv 75,00 Euro für jedes (Jagd-)Unternehmen gesondert zu erheben, zumal die Jagdreviere nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenunternehmen zueinander stünden. Keinesfalls knüpfe die Beklagte sachwidrig an die Jagdbezirke an, die ihr die Jagdbehörden mit unterschiedlichen Reviernummern meldeten. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Jagdunternehmen gegenüber sonstigen landwirtschaftlichen Unternehmen sei nicht erkennbar.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 123 Abs 1 Nr 5 iVm § 121 Abs 1 SGB VII . Beide Jagdreviere seien Teile eines einheitlichen Unternehmens, weil sie unter einer Leitung stünden und zwischen ihnen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang bestehe. Die Zahl der Jagdbezirke dürfe nicht mit der Zahl der versicherten Jagdunternehmen gleichgesetzt werden. Soweit sich die Beklagte auf die Bindungswirkung des Aufnahmebescheids ihrer Rechtsvorgängerin berufe, sei dies angesichts der jahrelangen, abweichenden Verwaltungspraxis rechtsmissbräuchlich und nicht vorhersehbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2017 und des Sozialgerichts München vom 30. Juni 2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2013 aufzuheben.

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG ). Zu Recht hat das LSG die kraft Zulassung (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG ) statthafte (§ 143 SGG ) Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die isolierten (Teil-)Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 56 SGG ) sind unbegründet, weil die Festsetzungen der Gesamtbeiträge für das Jahr 2012 und die entsprechenden Zahlungsgebote in den Umlagebescheiden der Beklagen vom 29.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.6.2013 (§ 95 SGG ) formell und materiell rechtmäßig sind, soweit sie der Kläger im Wege der Teilanfechtung angegriffen hat. Allerdings erweisen sich die Verwaltungsakte in dem Aufnahmebescheid der Beklagten vom 4.12.2003 als rechtswidrig, ohne dass dies hier eine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens haben kann.

Die isolierten (Teil-)Anfechtungsklagen sind statthaft. In den Beitragsbescheiden hat die Beklagte jeweils durch feststellenden Verwaltungsakt einen Gesamtbeitrag festgesetzt, der sich aus der Summe des Grundbeitrags iHv 75,00 Euro und eines variablen Umlagebeitrags zusammensetzt (§ 221 Abs 3 S 1 SGB VII iVm § 46 Abs 1 S 1 und Abs 2 der Satzung der land- und forstwirtschaftlichen BG Franken und Oberbayern). Da es sich bei diesen Berechnungsfaktoren jeweils um zahlenmäßig abgrenzbare Teilbeträge handelt (vgl dazu BSG Urteile vom 27.5.2014 - B 5 R 6/13 R - BSGE 116, 64 = SozR 4-2600 § 97 Nr 2, RdNr 15 und vom 4.12.2014 - B 5 RE 12/14 R - SozR 4-2600 § 165 Nr 1 RdNr 10), die einander nicht wechselseitig beeinflussen, durfte sich der Kläger auf die Teilanfechtung des Grundbeitrags iHv 75,00 Euro beschränken und konnte die Bescheide im Übrigen, dh hinsichtlich des Umlagebeitrags, bestandskräftig (§ 77 SGG ) werden lassen. Soweit der Kläger vor dem LSG eine kombinierte (Teil-)Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben und im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hatte, beide Bescheide vom 29.1.2013 nur "insoweit aufzuheben, als ein doppelter Grundbeitrag berechnet wird", diente dies nur der Umschreibung des von Anfang an unverändert verfolgten Klagebegehrens (§ 123 SGG ), sodass keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 168 S 1, § 99 Abs 3 SGG ) vorliegt. Denn mit den vorinstanzlichen Anträgen brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er nur die Festsetzung zweier Grundbeiträge in unterschiedlichen Bescheiden iHv insgesamt 150,00 Euro für rechtswidrig hält und die Festsetzung eines Grundbeitrags iHv 75,00 Euro für beide Jagdreviere in einem Beitragsbescheid - wie in den Vorjahren - akzeptieren würde. Dieses Ziel ist jedoch nur nach (Teil-)Aufhebung beider Verwaltungsakte über die Gesamtbeiträge iHv jeweils 75,00 Euro (insgesamt 150,00 Euro) und dem entsprechenden Neuerlass eines Verwaltungsakts über 75,00 Euro erreichbar. Im vorliegenden Verfahren kann der Kläger jedoch nur die (Teil-)Aufhebung geltend machen und muss den möglichen (belastenden) Neuerlass eines (Korrektur-)Verwaltungsakts der Beklagten überlassen.

Ermächtigungsgrundlage für die Umlageforderung der Beklagten ist § 183 Abs 5 S 1 SGB VII . Danach teilt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Diese "Mitteilung" ist keine bloße Bekanntgabe einer kraft Gesetzes bestehenden Zahlungspflicht, sondern ein an den Beitragspflichtigen gerichtetes vollstreckbares Zahlungsgebot ("Beitragsbescheid", § 183 Abs 5 S 2 SGB VII ; vgl BSG Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3, RdNr 15 und vom 20.7.2010 - B 2 U 7/10 R - SozR 4-2700 § 150 Nr 5 RdNr 9). Die Festsetzungen der Beiträge für das Jahr 2012 und die entsprechenden Zahlungsgebote in den beiden Umlagebescheiden der Beklagten vom 29.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.6.2013 sind formell (A.) und materiell (B.) rechtmäßig.

A. Die Beitragsbescheide sind formell rechtmäßig. Sie waren nicht wegen Anhörungsmängeln aufzuheben (§ 42 S 2 SGB X ). Die Beklagte hat die erforderliche Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X ), von der sie nicht abgesehen hat (§ 24 Abs 2 SGB X ; vgl BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3, RdNr 16 - "Haus und Ziergarten" - kritisch zur Anhörungspflicht Ricke, WzS 2018, 311 ff), im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt. Der Anhörungsfehler ist dadurch "unbeachtlich" (§ 41 Abs 1 Nr 3 , Abs 2 SGB X ) geworden. Diese sog "Heilung" des Anhörungsmangels erfordert qualifizierte Nachholungshandlungen der Behörde; die bloße Erhebung des Widerspruchs genügt nicht ( BSG Urteile vom 26.9.1991 - 4 RK 4/91 - BSGE 69, 247 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 und vom 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R - BSGE 89, 111 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1). Der Betroffene ist möglichst so zu stellen, wie er bei korrekter Verfahrensgestaltung stünde (Grundsatz der realen Fehlerheilung; BSG Urteil vom 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr 22). Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde dem Betroffenen alle ihrer Ansicht nach entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt (Senatsurteil vom 18.9.2012 - B 2 U 15/11 R - SozR 4-5671 § 3 Nr 6) und ihn ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (BVerwG Urteil vom 17.8.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111 ). Der Widerspruchsausschuss, dem dieselben Entscheidungskompetenzen wie der Ausgangsbehörde zustehen müssen (dazu BVerwG Urteil vom 17.8.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111 ), muss sich mit dem Tatsachenvortrag des Widerspruchführers auseinandergesetzt und im Widerspruchsbescheid zu erkennen gegeben haben, dass er dessen Angaben und Vorbringen inhaltlich wahr- und ernstgenommen sowie erwogen hat (vgl BVerwG Urteil vom 10.3.1971 - VIII C 210.67 - BVerwGE 37, 307 ).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten war für die gesonderte Erhebung zweier Grundbeiträge § 7 der Richtlinie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) über die Berechnungsgrundlagen nach § 182 Abs 2 bis 6, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs nach § 143e Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB VII und die darauf beruhende Satzungsänderung ihrer Rechtsvorgängerin wesentlich. Dies hat sie dem Kläger in den "Erläuterungen und Hinweisen" zu den Beitragsbescheiden mitgeteilt und dabei gleichzeitig erläutert, wie die "Beitragsabrechnung" aus ihrer Sicht auf Basis der geänderten Satzungsregelungen ihrer Rechtsvorgängerin durchzuführen ist. Damit konnte der Kläger die entscheidungserheblichen Haupttatsachen erkennen, auch wenn die Beklagte weder die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage (§ 183 Abs 5 S 1 SGB VII ) benannt noch den Aufnahmebescheid vom 4.12.2003 erwähnt hat, auf dessen Bindungswirkung sie sich zumindest später berufen hat. Schließlich waren den angefochtenen Beitragsbescheiden ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungen (§ 66 SGG ) über die Äußerungsmöglichkeiten im Widerspruchsverfahren beigefügt und der Widerspruchsausschuss (§ 78 Abs 1 S 1, § 85 Abs 2 S 1 Nr 2 SGG ) hat sich ausweislich der Begründung zum Widerspruchsbescheid vom 18.6.2013 ausführlich mit dem Widerspruchsvorbringen des Klägers auseinandergesetzt.

B. Die Beitragsbescheide sind auch materiell rechtmäßig. Dies folgt allerdings nur aus der Bindungswirkung der bestandskräftigen (§ 77 SGG ) und wirksamen (§§ 39 , 40 SGB X ) Verwaltungsakte in dem Aufnahmebescheid vom 4.12.2003. Damit steht zwischen den Beteiligten und wegen ihrer Tatbestands- bzw Drittbindungswirkung (dazu BSG Urteil vom 4.10.1994 - 7 KlAr 1/93 - BSGE 75, 97 = SozR 3-4100 § 116 Nr 2) auch für den Senat fest, dass die Beklagte die zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (I.) und der Kläger Unternehmer zweier landwirtschaftlicher (Jagd-)Unternehmen (II.) ist. Die in dem Aufnahmebescheid getroffenen Regelungen sind allerdings rechtswidrig. Da die dort getroffenen Feststellungen nicht nichtig sind, binden sie aber die Beteiligten, obgleich sie rechtswidrig sind (III.). Auch ihre Tatbestands- bzw Drittbindungswirkung gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 2 SGG ) bleibt erhalten, weil der Rückgriff auf die rechtswidrigen Verwaltungsakte in dem Aufnahmebescheid vom 4.12.2003 mit Art 19 Abs 4 S 1 GG vereinbar und nicht rechtsmissbräuchlich ist (IV.). Als Unternehmer hat der Kläger die festgesetzten Beiträge zu zahlen (V.).

I. Die Zuständigkeit der Beklagten als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft folgt aus dem Aufnahmebescheid ihrer Rechtsvorgängerin vom 4.12.2003. Die dort durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X ) festgestellte örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rechtsvorgängerin ist im Wege der (Gesamt-)Rechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen, die infolge eines Beteiligtenwechsels kraft Gesetzes an deren Stelle in den Aufnahmebescheid eingetreten ist. Dies geschah zum 1.1.2013 im Wege der gesetzlichen Funktionsnachfolge, indem die Rechtsvorgängerin gemäß § 3 Abs 1 und 3 Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG - vom 12.4.2012, BGBl I 579) aufgelöst und in die neu errichtete Beklagte (§ 1 S 1 LSV-NOG) eingegliedert wurde (Universalsukzession durch Verschmelzung bzw Fusion). Damit bindet der Verwaltungsakt über die Feststellung der behördlichen Zuständigkeit im Grundlagenbescheid die Beteiligten in der Sache, weil ihn der Kläger durch Nichteinlegung des gegebenen Rechtsbehelfs (Widerspruch) unanfechtbar werden ließ (§ 77 Halbs 1 SGG ), wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen noch mit hinreichender Deutlichkeit ergibt. Zur damit eingetretenen Bindungswirkung bestimmt das Gesetz vorliegend auch nichts anderes (§ 77 Halbs 2 SGG ).

II. Die Eigenschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer zweier landwirtschaftlicher (Jagd-)Unternehmen ergibt sich ebenfalls aus den entsprechenden Regelungen in dem bindenden Aufnahmebescheid. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten richtete den Aufnahmebescheid an den Kläger als "Unternehmer" und stellte damit dessen Unternehmereigenschaft durch Verwaltungsakt fest. Gleichzeitig bestimmte sie in einem weiteren Verwaltungsakt, dass sich ihre Feststellungen über die behördliche Zuständigkeit und die Unternehmereigenschaft des Klägers auf zwei selbständige Unternehmen beziehen. Denn sie hat die beiden Jagdreviere in dem Aufnahmebescheid - unter entsprechender Ortsangabe ("L." bzw "W.") - jeweils als eigenständige "Unternehmen" erfasst, ihnen verschiedene Unternehmensnummern zugeordnet, jeweils getrennte Veranlagungswerte festgesetzt und darauf hingewiesen, dass der Bescheid Aufschluss darüber gibt, welche Unternehmen erfasst sind. Legt man diese Erklärung nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten aus, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat ( BSG Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 17/13 R - SozR 4-2700 § 54 Nr 1 RdNr 14), ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Namen der Jagdreviere, der Bezeichnung dieser Einheiten jeweils getrennt als "Unternehmen" sowie der Vergabe unterschiedlicher Unternehmensnummern und der jeweils getrennten Veranlagung, dass mit dem Aufnahmebescheid die Zuständigkeit der Beklagten für zwei getrennte selbständige Unternehmen festgestellt wurde. Dazu war die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch nach § 136 Abs 1 S 1 SGB VII befugt. Nach dieser Vorschrift stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Folglich hat der Unfallversicherungsträger im Aufnahmebescheid nicht nur seine Zuständigkeit und die Unternehmereigenschaft des Adressaten festzustellen, sondern darüber hinaus auch zu bestimmen, auf welche(s) "Unternehmen" sich diese Feststellungen beziehen. Ferner hat das LSG bindend festgestellt (§ 163 SGG ), dass keines der Jagdreviere gegenüber dem jeweils anderen den Schwerpunkt in der Weise bildete, dass ein Haupt- und Nebenunternehmen vorliegen könnte.

III. Die Verwaltungsakte in dem Aufnahmebescheid vom 4.12.2003 stellen sich allerdings als rechtswidrig dar. Die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte über die Feststellung der Unternehmereigenschaft des Klägers (1.) und über die Aufnahme zweier selbständiger (Jagd-)Unternehmen in das Kataster (2.) ließen deren Bindungswirkung aber nicht entfallen, weil diese Verwaltungsakte nicht nichtig iS des § 40 SGB X sind. Die materiell-rechtlichen Fehler zählen weder zu den Nichtigkeitsgründen des § 40 Abs 2 SGB X noch sind sie "besonders schwerwiegend" iS der Generalklausel des § 40 Abs 1 SGB X (3.). Auch hat die Beklagte diese Verwaltungsakte in dem Aufnahmebescheid vom 4.12.2003 weder zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben noch haben sie sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X ; dazu 4.).

1. Der Verwaltungsakt über die Feststellung der Unternehmereigenschaft des Klägers in dem Aufnahmebescheid vom 4.12.2003 war rechtswidrig. Unternehmer ist gemäß § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII in seiner bis zum 16.11.2016 geltenden Ursprungsfassung derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Nach den unangegriffenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG in dem angefochtenen Urteil (§ 163 SGG ) hat der Kläger "die Jagdreviere ... in seiner Eigenschaft als Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Jagdverbandes e.V. (BJV) gepachtet", die seiner "einheitlichen Leitung" unterstehen, und "der damit eine Aufgabe aus seinem Dienstvertrag mit dem BJV erfüllt". Der BJV nutzt "beide Reviere ... gemeinsam als Lehrreviere", setzt dort Arbeitskräfte und Betriebsmittel wechselseitig ein und unterhält in diesem Bereich die Landesjagdschule. In beiden Jagdrevieren betreibt somit der BJV und nicht der Kläger eine Schulungseinrichtung (vgl § 121 Abs 1 SGB VII ), die mit der Aus- und Fortbildung von Jägern befasst ist. Damit gereicht das Ergebnis des Schulungsunternehmens nicht dem Kläger als abhängig Beschäftigtem des BJV, sondern allein dem BJV selbst unmittelbar zum Vor- bzw Nachteil. Folglich ist der BJV und nicht der Kläger beitragspflichtiger Unternehmer. Der Kläger tritt lediglich deshalb als Pächter auf, weil der BJV als eingetragener Verein kein Jagdpächter sein kann. Zu den potentiellen Jagdpächtern zählen nämlich nur natürliche Personen, die jagdpachtfähig sind, dh seit mindestens drei Jahren einen Jahresjagdschein besitzen (§ 11 Abs 5 BJagdG ; vgl dazu BGH Beschluss vom 4.4.2007 - III ZR 197/06 - NJW-RR 2007, 1209 ). Der BJV bedient sich daher nur der Fachkenntnisse des Klägers, um die Schulungseinrichtung als Verein und Unternehmer in den beiden Jagdrevieren betreiben zu können. Damit ist die Unternehmerstellung des Vereins aber nicht auf den angestellten, abhängig beschäftigten Kläger übergegangen.

2. Auch der Verwaltungsakt über die Aufnahme zweier selbständiger (Jagd-)Unternehmen in das Kataster war rechtswidrig. Denn es handelt sich bei der Schulungseinrichtung, die der BJV betreibt, nicht um zwei selbständige Unternehmen der Jagd, sondern nur um ein einheitliches (Jagd-)Unternehmen, das in zwei benachbarten Jagdrevieren betrieben wird. Zu den Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts zählen nach § 121 Abs 1 SGB VII (alle) Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Demgemäß liegt ein Unternehmen bereits dann vor, wenn materielle und immaterielle Mittel in einer organisatorischen, äußerlich abgrenzbaren Einheit planvoll für eine gewisse Dauer zusammengefasst werden, die unter einheitlicher Führung steht und ihrerseits einen bestimmten Zweck verfolgt (vgl zuletzt BSG vom 30.3.2017 -B2U 10/15 R - BSGE 123, 35 = SozR 4-2700 § 130 Nr 1; zum unfallversicherungsrechtlichen Unternehmensbegriff: Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar], Stand Mai 2019, § 121 Anm 3.1 mit umfangreichen Hinweisen auf die Rspr). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn der BJV hat die beiden Jagdreviere unter Leitung des Klägers zu Schulungszwecken planvoll und dauerhaft zusammengefasst, nutzt sie "gemeinsam als Lehrreviere" und unterhält in diesem Bereich seine Landesjagdschule, um Jäger aus- und fortzubilden. Zwischen beiden Jagdrevieren besteht ein betriebswirtschaftlicher und technischer Zusammenhang, weil "Arbeitskräfte und Betriebsmittel wechselseitig eingesetzt werden". Es handelt sich folglich um ein Schulungsunternehmen, das auf zwei Jagdrevieren betrieben wird; eine Aufspaltung der einheitlichen Schulungseinrichtung in zwei Jagdreviere kommt mit Blick auf den übergeordneten und zusammenfassenden Begriff des Unternehmens nicht in Betracht. Die jagdspezifischen Regelungen des BJagdG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen sind unfallversicherungsrechtlich irrelevant, weil das SGB VII den Begriff des "Unternehmens" eigenständig und unabhängig von sondergesetzlichen Regelungen einheitlich und unfallversicherungsspezifisch verwendet.

3. Die aufgezeigten materiell-rechtlichen Fehler, die der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Erlass des Aufnahmebescheids vom 4.12.2003 unterlaufen sind, zählen nicht zu den in § 40 Abs 2 SGB X genannten Nichtigkeitsgründen. Sie waren auch nicht "besonders schwerwiegend" iS der Generalklausel des § 40 Abs 1 SGB X . Folglich sind weder der Verwaltungsakt über die Feststellung der Unternehmereigenschaft des Klägers noch die Verfügung über die Aufteilung des einheitlichen Schulungsunternehmens in zwei selbständige (Jagd-)Unternehmen nichtig und bleiben für das Beitragsfestsetzungsverfahren weiterhin beachtlich. Der Aufnahmebescheid nach § 136 Abs 1 S 1 SGB VII ist ein verselbständigter "Grundlagenbescheid", der in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren inhaltlich vorrangige Entscheidungen über die Grundlagen der Beitragserhebung trifft und für die nachgeschaltete Beitragsfestsetzung in "Folgescheiden" (Beitragsbescheiden) "für die Beteiligten in der Sache" (§ 77 Halbs 1 SGG ) bindend ist (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3 - "Haus- und Ziergarten"). Diese Bindungswirkung schließt es aus, einen Sachverhalt, der im Grundlagenbescheid bereits festgestellt ist, im Folgeverfahren abweichend zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn der Grundlagenbescheid zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig ist. Denn das gestufte Beitragsverfahren, das das Gesetz in § 136 Abs 1 S 1, § 183 Abs 5 S 1 SGB VII vorschreibt, soll unterschiedliche Beurteilungen ein und desselben Sachverhalts im Grundlagen- und Folgebescheid vermeiden.

Ein besonders schwerwiegender Fehler iS des § 40 Abs 1 SGB X liegt nur vor, wenn der Verwaltungsakt in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen und tragenden Verfassungsprinzipien steht (BVerwG Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 1.96 - NVwZ 1998, 1061 ), dass es unerträglich wäre, wenn die beabsichtigten Rechtswirkungen eintreten würden ( BSG Urteile vom 12.9.1995 - 12 RK 24/95 - NJW 1996, 2596 , 2598 und vom 23.6.1994 - 12 RK 82/92 - SozR 3-1300 § 40 Nr 2; BVerwG Urteil vom 22.2.1985 - 8 C 107.83 - NJW 1985, 2658 ; SchneiderDanwitz, juris-PK SGB X , Stand 1.12.2017, § 40 RdNr 27; Steinwedel in KassKomm, SGB X , Stand September 2018, § 40 RdNr 2; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG , 20. Aufl 2019, § 44 RdNr 2). Formelle Fehler führen daher nur dann zur Nichtigkeit, wenn sie mit den absoluten Nichtigkeitsgründen vergleichbar sind (BT-Drucks 7/910, S 68 ff zur Parallelvorschrift des § 44 VwVfG ). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Materielle Fehler führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit, wenn sich die Behörde gegenüber dem Bürger Herrschaftsmacht (Eingriffshoheit) beimisst, obwohl das GG sie ihr grundsätzlich abspricht oder nur zuspricht, soweit verfassungsgemäße Akte der gesetzgebenden Gewalt sie ihr für umschriebene Lebensbereiche übertragen ( BSG Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 43/05 R - BSGE 97, 94 = SozR 4-2600 § 118 Nr 4, RdNr 26). Dies ist der Fall beim Nichtvorhandensein einer anwendbaren Ermächtigungsgrundlage für Eingriffsakte. Ein solcher besonders schwerwiegender Rechtsgrundlagenmangel (absolute Gesetzlosigkeit) liegt hier jedoch nicht vor, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine objektiv gegebene, gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Grundlagenbescheids (§ 136 Abs 1 SGB VII ) willkürfrei (Art 3 Abs 1 GG ) lediglich zu Lasten des Klägers falsch ausgelegt bzw - ohne sonstigen Verfassungsverstoß - unrichtig angewandt hat.

4. Die Beklagte hat den rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Grundlagenbescheid ihrer Rechtsvorgängerin weder durch einen entsprechenden Gegenverwaltungsakt (actus contrarius) zurückgenommen oder aufgehoben noch nach entsprechender Prüfung durch eine neue Sachentscheidung ersetzt (sog Zweitbescheid) und dadurch den Rechtsweg - unter Verzicht auf die eingetretene Unanfechtbarkeit - neu eröffnet. Dies folgt aus der Auslegung (§ 133 BGB ) der angefochtenen Bescheide. Schließlich hat sich der Aufnahmebescheid auch nicht durch den Beteiligtenwechsel erledigt.

IV. Die Tatbestands- bzw Drittbindungswirkung der Verwaltungsakte in dem Aufnahmebescheid vom 4.12.2003 gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 2 SGG ) besteht fort, was mit Art 19 Abs 4 S 1 GG vereinbar ist (1.) und nicht rechtsmissbräuchlich erscheint (2.). Eine Inzidentprüfung des Aufnahmebescheids im Beitragsverfahren ist nicht veranlasst (3.).

1. Die Bindung der staatlichen Gerichte an vorangegangene Verwaltungsentscheidungen kann den gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigen oder sogar faktisch ausschalten. Deshalb gewährleistet die Rechtschutzgarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG , dass die staatlichen Gerichte die (alle) streitrelevanten Tatsachen umfassend nachprüfen bzw ermitteln. Dies steht einer Bindung der Gerichte an Feststellungen und Wertungen, die die Exekutive getroffen hat, grundsätzlich entgegen (stRspr, vgl nur BVerfG Beschlüsse vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 - BVerfGE 133, 1 RdNr 69, vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 , 32 f und vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 , 123 f sowie Urteil vom 20.2.2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 , 156 f). Bei Aufspaltung der Entscheidung in Verfahrensstufen bei Bindung der nachfolgenden Entscheidungsebenen ist indes eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Grundlagenbescheide möglich, wenn auch in einem anderen - gewissermaßen vorgeschalteten - Verfahren. Deshalb ist eine Bindungswirkung für Folgescheide nach vorhergehender umfassender gerichtlicher Prüfung des Grundlagenbescheids oder der Möglichkeit zu einer solchen Prüfung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, erfordert aber einen hinreichenden Sachgrund (a) und die Einhaltung der Anforderungen, die zur materiellen Präklusion (b) entwickelt worden sind (BVerwG Urteil vom 21.4.2016 - 2 C 13.15 - BVerwGE 155, 35 RdNr 16). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

a) Hinreichende Sachgründe für die Bindung der Gerichte an die Feststellungen im Aufnahmebescheid liegen darin, dass unterschiedliche Feststellungen zu ein- und demselben Geschehensablauf im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vermieden werden und die Abschichtung der Verfahrensökonomie durch Entlastung und Beschleunigung des Beitragsverfahrens dient, das seinerseits Finanzierungsgrundlage der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist, die ihrerseits zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern zählt.

b) Mit Blick auf Art 19 Abs 4 S 1 GG darf das Gesetz echte Verfahrensstufungen in Form bindender Vorentscheidungen, die durch den Angriff gegen die Endentscheidung gerichtlich nicht mehr überprüfbar sind und deshalb zu einer verbindlichen Abschichtung des Sach- und Streitstoffes führen, nur vorzusehen, wenn dadurch effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht unzumutbar erschwert oder gar faktisch unmöglich gemacht wird. Um dies zu gewährleisten, müssen folgende notwendige Bedingungen erfüllt sein (BVerfG Beschluss vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 , 32 f; Sachs in Sachs, GG , 8. Aufl 2018, Art 19 RdNr 145): Die Bindung an vorangegangene Feststellungen oder Entscheidungen einer Behörde ergibt sich hinreichend klar aus einer gesetzlichen Bestimmung, gegen die mit Bindungswirkung ausgestattete Teil- oder Vorentscheidung steht ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur Verfügung und die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung ist für die Betroffenen klar erkennbar und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Bindungswirkung für Feststellungen aus einem vorausgegangenen, unanfechtbaren Aufnahmebescheid ist in dem gestuften Verfahren nach § 136 Abs 1 S 1, § 183 Abs 5 S 1 SGB VII angelegt und in § 77 SGG ausdrücklich geregelt. Gegen die Feststellungen in dem Aufnahmebescheid vom 4.12.2003 hätte der Kläger - nach Durchführung des obligatorischen Vorverfahrens (§ 78 Abs 1 S 1 SGG ) - Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 SGG ) erheben und damit um gerichtlichen Rechtschutz nachsuchen können. Schließlich waren die Anfechtungslasten auch klar erkennbar. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger im Text des Aufnahmebescheids ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seine Regelungen "erst zukünftig beitragsmäßig" auswirken, und zugleich erläutert, dass für jedes land- und forstwirtschaftliche Unternehmen "Beiträge zu entrichten" sind, und zwar von dem Unternehmer als Zahlungspflichtigem. Damit konnte der Kläger bei Bekanntgabe des Aufnahmebescheids klar erkennen, dass er Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) erheben musste, um nicht mehr korrigierbare Nachteile im Beitragsverfahren zu vermeiden.

Dabei ist auch unerheblich, dass die Beklagte von der Feststellung, der Kläger betreibe zwei selbständige (Jagd-)Unternehmen, zunächst überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat, sondern erst nach der Satzungsänderung für das Umlagejahr 2012 darauf zurückgekommen ist. Denn der Adressat eines Grundlagenbescheids muss sämtliche Feststellungen, die er für fehlerhaft hält, innerhalb der Rechtsbehelfsfristen angreifen, um den Eintritt der Bindungswirkung für zukünftige Folgeverfahren zu verhindern. Dass sich das zugrundeliegende Recht - wie hier aufgrund der späteren Satzungsnovelle - zukünftig zu seinen Lasten ändert und der Folgebescheid dann erstmals an Feststellungen im Grundlagenbescheid anknüpft, muss er einkalkulieren. Unzumutbare Risiken oder Lasten sind damit nicht verbunden.

2. Der Rückgriff auf die Bindungswirkung des rechtswidrigen Aufnahmebescheids im konkreten Fall erscheint auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl dazu Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG , 20. Aufl 2019, § 43 RdNr 18), weil die Beklagte ihre Rechtsstellung durch Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts "unredlich" erworben haben könnte und mit seiner Hilfe das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der jahrelang geübten Verwaltungspraxis (Festsetzung eines Grundbeitrags iHv 75,00 Euro für beide Jagdreviere in einem Beitragsbescheid) zerstört hätte. Denn das Gesetz bestimmt in § 39 Abs 2 und 3 SGB X selbst, dass nur nichtige Verwaltungsakte unwirksam sind und - auch rechtswidrige - Verwaltungsakte wirksam bleiben, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind. Ist ein wirksamer Verwaltungsakt vollziehbar, vollstreckbar, unanfechtbar und/oder bestandskräftig, kann den daraus resultierenden Rechtswirkungen der Einwand des Rechtsmissbrauchs im Regelfall nicht entgegengehalten werden. Vielmehr ist der Betroffene auf die gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten der § 183 Abs 5 S 2 SGB VII , §§ 44 ff SGB X verwiesen.

3. Schließlich ist auch keine Inzidentprüfung des Aufnahmebescheids im Beitragsverfahren veranlasst, weil dies den Sinn des gestuften (Beitrags-)Verfahrens in Frage stellen würde (anders in "Sonderfällen" für das Sperrzeitrecht: BSG Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 44/01 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 23; vgl aber für den "Regelfall": BSG Urteile vom 3.5.2001 - B 11 AL 80/00 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 21 und vom 26.11.1992 - 7 RAr 38/92 - BSGE 71, 256 , 258 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7). Zudem hat der Kläger die Rücknahme der Verwaltungsakte in dem Aufnahmebescheid über die Feststellung der Unternehmereigenschaft und der Veranlagung zweier selbständiger (Jagd-)Unternehmen für die Vergangenheit (§ 44 Abs 2 S 2 SGB X ) nicht beantragt und die Beklagte hat von Amts wegen - anders als zB in dem sog "Haus- und Ziergarten"-Fall (Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3) - keine entsprechende Verwaltungsentscheidung getroffen, die im Gerichtsverfahren anfechtbar gewesen wäre.

V. Steht somit aufgrund des wirksamen Aufnahmebescheids für die Beteiligten und den Senat bindend fest, dass der Kläger landwirtschaftlicher Unternehmer zweier getrennter landwirtschaftlicher (Jagd-)Unternehmen ist, hat er gemäß § 183 Abs 2 SGB VII eine Umlage nach Maßgabe der Satzung zu zahlen, wobei das Umlageverfahren für das Umlagejahr 2012 von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage des am 31.12.2012 geltenden Rechts und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31.12.2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durchgeführt wird (§ 221 Abs 3 S 1 SGB VII ; § 40 Abs 1 S 1 der Satzung der Beklagten vom 9.1.2013). In deklaratorischer Konkretisierung dieses Anwendungsbefehls des Bundesgesetzgebers bestimmt die Beklagte in § 39a Abs 1 S 2 Nr 7 ihrer Satzung vom 9.1.2013, bei der es sich um revisibles Bundesrecht (§ 162 SGG ) handelt, weil Normgeberin eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 1 S 1 LSV-NOG), dass die §§ 41 Abs 1 und 2, 44 bis 56, 57 Abs 2, 63b der Satzung ihrer Rechtsvorgängerin in der am 31.12.2012 gültigen Fassung (des 12. Nachtrages, Stand: 1.1.2012 - Altsatzung) in deren bisherigem Zuständigkeitsbereich fortgelten. Obgleich diese Vorschriften ursprünglich durch eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts erlassen worden sind und deshalb Landesrecht waren, handelt es sich - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - um revisibles Bundesrecht iS des § 162 SGG . Denn mit der bundesgesetzlichen Auflösung der Rechtsvorgängerin gemäß § 3 Abs 3 LSV-NOG und ihrer Eingliederung in die neu errichtete Beklagte (§ 1 S 1, § 3 Abs 1 LSV-NOG) trat die (Alt-)Satzung der Rechtsvorgängerin am 31.12.2012 als Landesrecht außer Kraft. Sie gilt aufgrund des Normanwendungsbefehls des Bundesgesetzgebers (§ 221 Abs 3 S 1 SGB VII ) über diesen Tag hinaus weiter, was die Beklagte - gleichfalls als Rechtsetzungsorgan des Bundes - in ihrer (Neu-)Satzung konkretisierend nachvollzieht. Gemäß § 46 Abs 1 S 1 der Altsatzung setzen sich die Beiträge je Unternehmen aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammen. Für Nebenunternehmen werden keine gesonderten Grundbeiträge erhoben (S 2). Nach § 46 Abs 2 der Altsatzung beträgt der Grundbeitrag für Unternehmen ohne Bundesmittelberechtigung 75,00 Euro und für Unternehmen mit Bundesmittelberechtigung 100,00 Euro. Auf Basis des Aufnahmebescheids hat die Beklagte daher zu Recht für die beiden Hauptunternehmen der Jagd des Klägers einen Grundbeitrag von jeweils 75,00 Euro festgesetzt.

Die einzig den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Beitragsbescheide vom 29.1.2013 erweisen sich damit im Ergebnis als richtig, wobei der Kläger mit seinem materiellen Begehren nur aufgrund der Bestandskraft des Aufnahmebescheids vom 4.12.2003 unterliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 287/14
Vorinstanz: SG München, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 5037/13
Fundstellen
NZS 2019, 955