BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 60/19 S
Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 59/19 S v. 24.09.2019
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2019 - L 23 SO 171/19 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die beim LSG erhobene, mit den Worten "unter Vorbehalt Wollstein" unterzeichnete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Cottbus vom 12.6.2019 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (Beschluss vom 31.7.2019). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner beim LSG eingegangenen und an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleiteten Beschwerde.
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG , anfechtbar (§ 177 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .