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BSG - Entscheidung vom 24.09.2019

B 8 SO 60/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 60/19 S

DRsp Nr. 2019/16143

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 59/19 S v. 24.09.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2019 - L 23 SO 171/19 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die beim LSG erhobene, mit den Worten "unter Vorbehalt Wollstein" unterzeichnete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Cottbus vom 12.6.2019 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (Beschluss vom 31.7.2019). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner beim LSG eingegangenen und an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleiteten Beschwerde.

Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG , anfechtbar (§ 177 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 171/19 B ER
Vorinstanz: SG Cottbus, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 57/19 ER