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BSG - Entscheidung vom 12.12.2019

B 14 AS 32/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 32/18 B

DRsp Nr. 2020/4415

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 31/18 B v. 12.12.2019

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Anerkenntnisurteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Oktober 2017 - L 10 AS 452/15 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, dass die Kläger durch das angegriffene Anerkenntnisurteil beschwert sind.

Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde ( BSG vom 15.1.1990 - 9a/9 BV 65/89 - RdNr 2; BSG vom 19.2.2009 - B 10 KG 1/07 B - RdNr 7; BSG vom 24.5.2017 - B 3 P 6/17 B - RdNr 9; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 2c). Ist im Einzelfall zweifelhaft, ob sie besteht, muss der Beschwerdeführer sie in der Beschwerdebegründung darlegen ( BFH vom 3.5.1968 - III B 38/67 - BFHE 93, 25 , 27; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 160a RdNr 11; vgl auch BSG vom 24.5.2017 - B 3 P 6/17 B - RdNr 9), weil das Revisionsgericht sonst nicht - wie erforderlich (stRspr; vgl nur BSG vom 19.3.2015 - B 12 KR 16/14 B - RdNr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e; jeweils mwN aus der Rspr) - in der Lage ist, allein anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist oder nicht. Eine insoweit ausreichende formelle Beschwer liegt vor, wenn das vorinstanzliche Urteil dem Beschwerdeführer etwas versagt, was er beantragt hat. Er ist beschwert, wenn und soweit seinen Sachanträgen im Urteil nicht entsprochen wurde (stRspr; vgl bereits BSG vom 10.12.1958 - 11/9 RV 1148/57 - BSGE 9, 17 , 22; BSG vom 3.11.1959 - 9 RV 826/56 - BSGE 11, 26 , 27; BSG vom 27.10.1976 - 2 RU 127/74 - BSGE 43, 1 , 2 f; BSG vom 19.2.2009 - B 10 KG 1/07 B - RdNr 7).

Vorliegend drängt sich ein Zweifelsfall für das Vorliegen einer Beschwer auf, denn das LSG hat den Rechtsstreit durch Anerkenntnisurteil entschieden 202 Satz 1 SGG iVm § 307 Satz 1 ZPO ). Gleichwohl führt die Beschwerdebegründung zum Vorliegen einer Beschwer nichts aus. Die Kläger legen auch nicht dar, welche Sachanträge sie im Berufungsverfahren gestellt haben und inwieweit das vorinstanzliche Urteil gegenüber den vorinstanzlichen Anträgen zurückbleibt. Auf den Hinweis des BSG , dass Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen einer Beschwer bestehen, und auf die Anfrage, ob die Beschwerden zurückgenommen werden, erfolgte keine Reaktion.

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 452/15
Vorinstanz: SG Neubrandenburg, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1719/11