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BSG - Entscheidung vom 13.08.2019

B 14 AS 6/19 R

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 6/19 R

DRsp Nr. 2019/13592

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AL 11/19 R v. 13.08.2019

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2019 - L 11 AS 879/18 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H., U., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

Die vom Kläger fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist nach § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung vom 5.6.2019 die an sie zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht wahrt.

Nach § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision nicht nur fristgerecht, sondern unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert, zuletzt durch einen Beschluss des Großen Senats; danach gilt: Eine Revisionsbegründung genügt bei Sachrügen (materiell-rechtliche Rügen) - wie vorliegend - den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG , wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrags und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen. Die Bezeichnung von Tatsachen ist bei Sachrügen kein formelles Zulässigkeitserfordernis. Der Bezeichnung von Tatsachen bedarf es nur, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist (siehe im Einzelnen BSG - Großer Senat - vom 13.6.2018 - GS 1/17).

Hieran gemessen ist die Revision des Klägers unzulässig. Mit dieser wird keine verletzte Rechtsnorm bezeichnet und es erfolgt keine rechtliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des LSG, zu denen sich dem Revisionsvorbringen nichts Näheres entnehmen lässt. Zum Sachverhalt lässt sich der Revisionsbegründung nur entnehmen, dass streitbefangen eine Sanktion ist. Welcher Art diese ist, wird nicht näher bezeichnet; dies ist mit Blick auf eine verfassungsrechtliche Relevanz von Sanktionen aufgrund deren nach §§ 31 ff SGB II unterschiedlichen Rechtsfolgen indes erforderlich.

Soweit in der von einem vor dem BSG postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) unterzeichneten Revisionsbegründung auf eine beigefügte Anlage verwiesen wird, kann diese bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Revision (§ 169 Satz 1 SGG ) keine Berücksichtigung finden. Die Anlage ist nicht unterschrieben und lässt auch sonst nicht erkennen, ob sie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers verantwortet wird; hierfür genügt eine bloße Bezugnahme in der Revisionsbegründung nicht. Erforderlich ist eine Begründung, die aus sich heraus erkennen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernimmt (vgl zu diesen Anforderungen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 9a mwN).

An der Unzulässigkeit der Revision ändert es nichts, dass auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 8.7.2019 durch den Kläger mit Schreiben vom 6.8.2019 zur Revisionsbegründung ergänzend Stellung genommen worden ist. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 28.6.2019 ist für eine den aufgezeigten Erfordernissen Rechnung tragende Ergänzung der Begründung kein Raum. Auch hierauf hat das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 8.7.2019 hingewiesen.

PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 879/18
Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 59/09