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BSG - Entscheidung vom 14.11.2019

B 12 KR 7/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 162

BSG, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 7/20 B

DRsp Nr. 2020/7923

Parallelentscheidung zu BSG B 12 KR 6/20 B v. 14.11.2019

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 162 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der Beiträge, die der Kläger im Rahmen seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und seiner Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) ab 1.10.2016 zu zahlen hat.

Der Kläger verfügt über Einkünfte aus Rente, Versorgungsbezügen, selbstständiger Tätigkeit und Kapital. Diese legte die beklagte Krankenkasse der Beitragserhebung zugrunde (Bescheide vom 20.10. und 12.11.2016; Widerspruchsbescheid vom 16.6.2017). Das SG Dortmund hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.11.2017). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen und dem Kläger Verschuldenskosten iHv 750 Euro auferlegt. Der Kläger könne weder die Berücksichtigung negativer Einkünfte noch eine Beitragserhebung in der sPV nur auf seine Rente und Versorgungsbezüge verlangen (Urteil vom 14.11.2019). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Mit der Beschwerdebegründung vom 3.3.2020 macht der Kläger eine Verletzung höherrangigen Rechts sowie eine fehlende "hinreichende Begründung" geltend.

1. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

2. Mit der Behauptung, wegen der geltend gemachten Grundrechtsverletzung und deren unzureichender Prüfung durch die Vorinstanzen habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Zulässigkeitsanforderungen.

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). In der Beschwerdebegründung muss eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert werden ( BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit ist in der Beschwerdebegründung dazulegen, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Auch wenn eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden ist, so ist sie als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § Nr 2 S 6). Wird eine verfassungsrechtliche Frage aufgeworfen, darf sich die Begründung nicht auf die bloße Behauptung der Verletzung einer Norm des GG beschränken. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG substantiiert ausgeführt werden, woraus sich im konkreten Fall die vermeintliche Verfassungswidrigkeit ergibt. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die behauptete Verfassungsverletzung dargelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 12 KR 95/18 B - juris RdNr 5 mwN). Schließlich ist im Rahmen der Klärungsfähigkeit dazulegen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 9g mwN). Dies ist auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG 163 SGG ) festgestellten Tatsachen beziehen müssen.

Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Insbesondere unterlässt der Kläger die gebotene Auseinandersetzung mit der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Beitragserhebung in der GKV und sPV, auf die das LSG im angefochtenen Urteil bereits hingewiesen hat. Soweit er rügt, der Verweis hierauf sei keine hinreichende Begründung, legt er nicht dar, warum in seinem Fall entscheidungserhebliche Besonderheiten gelten sollten. Hierbei unterlässt er in erster Linie jegliche Differenzierung, zB zwischen Pflichtmitgliedschaft und freiwilliger Mitgliedschaft in der GKV und zwischen Einkünften aus abhängiger Beschäftigung und solcher aus anderen Quellen. Die Behauptung, der Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG und die Eigentumsgarantie aus Art 14 Abs 1 GG seien verletzt, genügt ebenfalls nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Der Kläger behauptet eine Verletzung, ohne diese hinreichend darzulegen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 805/17
Vorinstanz: SG Dortmund, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1403/17