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BSG - Entscheidung vom 23.05.2019

B 14 AS 71/18 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 71/18 BH

DRsp Nr. 2019/10321

PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2018 - L 15 AS 70/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F. B., B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dafür bietet der Streit hier um die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Dauer einer Untersuchungshaft keinen Anlass; dass auch bei Untersuchungshaft der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II greift, ist grundsätzlich bereits geklärt ( BSG vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - SozR 4-3500 § 27b Nr 1 RdNr 14), und es ist ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Sachverhalt Anlass bieten könnte für eine Weiterentwicklung der Maßstäbe zur Feststellung von grober Fahrlässigkeit nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X (hierzu letztens etwa BSG vom 4.4.2017 - B 11 AL 19/16 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 25 RdNr 41 mwN).

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Insbesondere lässt die Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter nach § 153 Abs 5 SGG keine Rechtsfehler erkennen; insoweit liegt es hier anders als in dem vom Kläger zitierten Beschluss des Senats vom 9.3.2016 - B 14 AS 96/15 B -.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 70/16
Vorinstanz: SG Bremen, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1384/14