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BSG - Entscheidung vom 17.10.2019

B 1 KR 6/19 S

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 6/19 S

DRsp Nr. 2019/16349

Nicht statthafte Beschwerde zum BSG gegen das Urteil eines SG

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Übernahme von Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung am 13.7.2015 von der beklagten Krankenkasse. Das SG Hamburg hat seine Klage mit Urteil vom 11.4.2019, dem Kläger zugestellt am 20.5.2019, abgewiesen, ohne die Berufung oder die Sprungrevision zuzulassen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (LSG-Beschluss vom 10.7.2019).

Der Kläger hat gegen das SG -Urteil sinngemäß Beschwerde zum BSG eingelegt (Schreiben vom 21.5.2019), ebenso gegen den LSG-Beschluss (Schreiben vom 5.8.2019).

II

1. Die von dem Kläger selbst eingelegte sinngemäße Beschwerde zum BSG gegen das SG -Urteil ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ). Gegen das Urteil des SG findet allein die Nichtzulassungsbeschwerde an das LSG statt (§ 145 SGG ). Das Erstattungsbegehren des Klägers übersteigt nicht die Wertgrenze von 750 Euro für die Zulässigkeit der Berufung (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG ) und ist auch nicht auf wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr gerichtet (vgl § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ). Auch die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen den LSG-Beschluss ist nicht statthaft und daher ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG , § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Rechtsmittel zum BSG können zudem wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 69/19
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 961/15