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BSG - Entscheidung vom 12.03.2019

B 12 R 39/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3

BSG, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen B 12 R 39/18 B

DRsp Nr. 2019/6718

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Grundsatz- und Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall Reichweite des Gehörsanspruchs

1. Durch eine behauptete unrichtige Anwendung von Vorschriften in ihrer Ausprägung durch die Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall wird keine Klärungsbedürftigkeit im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt.2. Der Gehörsanspruch verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, hingegen nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören".

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 70 873,66 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende GmbH gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH den Handel mit Vieh jeglicher Art. Der Beigeladene zu 1. betrieb eine weitere GmbH. Der Beigeladene zu 3. ist persönlich haftender Gesellschafter einer KG. Die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. schlossen mit der Klägerin Verträge über eine "freie Mitarbeit". Im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wurde vom Vorliegen von Scheinselbstständigkeit ausgegangen. Nach den Feststellungen in einem Bericht der Polizeiinspektion E./G. waren die Beigeladenen zu 1. bis 3. ausschließlich in Fahrzeugen der Klägerin unterwegs. Rechnungen seien nicht eingereicht worden, sondern zwei Beigeladene per Dauerauftrag entlohnt worden. Alle Zahlungen seien über die Klägerin gelaufen. Ein wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt eingeleitetes Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin, in dessen Zusammenhang am 19.12.2005 eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin stattfand, wurde nach mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht M. am 10.9.2008 unter Auflage einer Zahlung von 10 000 Euro an gemeinnützige Einrichtungen gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover stellte fest, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. bei der Klägerin (abhängig) beschäftigt waren und forderte von jener für das Jahr 2005 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen iH von 70 873,66 Euro nach (Bescheid vom 31.3.2009). Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 24.2.2010; SG -Urteil vom 22.7.2014; LSG-Urteil vom 30.5.2018). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.5.2018 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 17.8.2018 auf alle drei Zulassungsgründe. Sie genügt trotz ihres Umfangs nicht den Zulässigkeitsanforderungen.

1. Dies folgt bereits in grundlegender Hinsicht daraus, dass sich die Klägerin im weit überwiegenden Teil der Beschwerdebegründung - unterstützt durch die Stellungnahme der Beigeladenen zu 2. und 3. vom 10.10.2018 - bemüht, eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung - insbesondere mit Blick auf vermeintliche Besonderheiten des Viehhandelgewerbes, der vermeintlich fehlerhaften "Einordnung des Viehhandels in ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 Abs 1 S 1 SGB IV " und den "Gepflogenheiten und berufsspezifischen Merkmalen des selbständigen Viehhändlers" - darzulegen. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann - wie dargelegt - nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9). Dasselbe gilt, soweit die Klägerin unter den Überschriften "Unbeachtlichkeit von Verträgen zu Lasten Dritter" (Seite 7 der Beschwerdebegründung) und "Maßgeblichkeit der tatsächlich praktizierten Rechtsbeziehungen" (Seite 8 der Beschwerdebegründung) umfangreiche Ausführungen zu ihrer Sicht der Rechtslage macht.

2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin führt auf Seite 15 der Beschwerdebegründung aus,

"Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, dass bei einem zugrunde gelegten Rechtsverhältnis zu einer Kommanditgesellschaft nur dann ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen kann, wenn die KG nachgewiesenermaßen zum Schein besteht - nicht aber dann, wie vorliegend unstreitig der Fall - die KG real existiert und im Rechtsverkehr allgemein Jahrzehnte lang anerkannt ist und selbst darüber entscheidet, wie und zu Gunsten welcher Person die 'Vergütung' verwendet wird."

a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil die Klägerin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht ( BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).

b) Unabhängig hiervon legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der von ihr - sinngemäß - in den Raum gestellten Frage nicht hinreichend dar. Ihre Ausführungen zielen eher auf die Frage der in ihren Augen unrichtigen Anwendung der Vorschriften in ihrer Ausprägung durch die Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall. Hierdurch wird aber die Klärungsbedürftigkeit im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt.

c) Schließlich fehlen auch Ausführungen zur Klärungsfähigkeit, also dazu, inwieweit in einem späteren Revisionsverfahren die aufgeworfene Rechtsfrage in grundsätzlicher Hinsicht geklärt werden könnte.

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

Eine den oben genannten Voraussetzungen entsprechende Darlegung einer Divergenz kann der Beschwerdebegründung der Klägerin - selbst bei Kenntnis der sie unterstützenden Stellungnahme der nichtrechtsmittelführenden Beigeladenen zu 2. und 3. vom 10.10.2018 - nicht entnommen werden.

4. Schließlich bezeichnet die Klägerin auch keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise.

a) Auf Seite 6 der Beschwerdebegründung behauptet die Klägerin einen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip (§ 169 GVG ), indem Besucher an der Gerichtspforte (des LSG) um Vorlage eines Ausweises gebeten worden seien. Einen Verfahrensverstoß (§ 61 Abs 1 SGG iVm § 169 GVG ; § 202 SGG iVm § 547 Nr 5 ZPO ) bezeichnet die Klägerin hierdurch jedoch nicht. Sie problematisiert lediglich, dass Besucher (angeblich) um Vorlage eines Ausweises gebeten worden seien (vgl zur Zulässigkeit von Ausweiskontrollen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 77. Aufl 2019, § 169 GVG RdNr 7; Lückemann in Zöller, ZPO , 32. Aufl 2018, § 169 GVG RdNr 6 mwN auch zur Ausweishinterlegung), macht aber ua keine Ausführungen dazu, wie im Fall der Nichtvorlage seitens des Gerichts verfahren worden wäre. Insbesondere trägt sie nicht vor, dass Besucherinnen und Besucher ohne Ausweis von einer Teilnahme allgemein oder in ihrem konkreten Fall an einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden wären. Die Klägerin beschränkt sich darauf, die Meinung vermeintlich Betroffener wiederzugeben, die glaubten, dass sie ohne Vorlage eines Ausweises nicht eingelassen worden wären. Nicht ausgeschlossen bzw naheliegend wäre aber zB, dass im Fall der Nichtvorlage eines Ausweises weitere Schritte erfolgt wären. In Betracht kommt insoweit, dass die Besucherin bzw der Besucher ohne Ausweis nach Information bzw Zuziehung Dritter oder zB nur in Begleitung eines Wachtmeisters bzw einer Wachtmeisterin an einer mündlichen Verhandlung durchaus teilnehmen darf (vgl hierzu zB BVerwG Beschluss vom 29.12.2008 - 4 BN 30/08 - Juris). Auch befasst sich die Klägerin nicht mit ihrem konkreten Fall. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 1 Nr 5 , § 165 ZPO ) war die Sitzung öffentlich. Zudem benennt die Klägerin niemanden, dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wegen der Nichtvorlage eines Ausweises konkret verweigert worden wäre. Der namentlich von ihr genannte Beigeladene zu 1. hat ausweislich der Sitzungsniederschrift an der mündlichen Verhandlung persönlich teilgenommen.

b) Auf Seite 12 der Beschwerdebegründung behauptet die Klägerin einen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ). Den daran zu stellenden Anforderungen genügt sie aber nicht, weil sie nicht - wie erforderlich - detailliert darlegt, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll, und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN). Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nämlich "nur", dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören" (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2833/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Die Klägerin führt insoweit lediglich aus, es habe wenig Zeit bestanden, den Sachverhalt "angemessen" zu erörtern. Dies sei verfahrensmäßig "schon übelst" gewesen. Das "Umfeld" sei desinteressiert gewesen, weshalb ihrem Prozessbevollmächtigten nichts anderes übrig geblieben sei, als die Berufungsbegründung vollständig zu wiederholen. Einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bezeichnet die Klägerin dadurch nicht.

c) Auf Seite 15 der Beschwerdebegründung rügt die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 103 SGG ). Einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet sie jedoch nicht. Auf eine Verletzung von § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

aa) Mit der Beschwerdebegründung wurde schon nicht aufgezeigt, im Verfahren vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10 mwN). Zwar behauptet die Klägerin auf Seite 12 der Beschwerdebegründung, in der mündlichen Verhandlung am 30.5.2018 Beweisanträge gestellt zu haben. Der entsprechenden Sitzungsniederschrift sind hingegen keine Beweisanträge der Klägerin zu entnehmen.

bb) Unabhängig davon legt die Klägerin nicht dar, dass es sich bei den ihrer Meinung nach gestellten Anträgen um prozessordnungsgemäße Beweisanträge handelt. Auf Seite 12 der Beschwerdebegründung behauptet sie, folgende Beweisanträge gestellt zu haben:

"a) durch Vernehmung der Zeugen H. P., J. P., F. H., durch amtliche Auskunft der landwirtschaftlichen Alterskasse, durch Zeugnis des genannten Steuerberaters, durch die Auskunft des Finanzamtes L. und durch die Beiziehung der Buchführungsunterlagen, dass alle deutschen Behörden, Gerichte und Körperschaften nicht den geringsten Zweifel an der selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen bzw. deren KG hatten,

b) die Beigeladenen P. bzw. deren KG von allen Behörden, Gerichten und Körperschaften als selbstständige Unternehmer anerkannt, behandelt und besteuert worden sind,

c) durch Inaugenscheinseinnahme der Betriebsstätten, dass die Beigeladenen P. über 2 solcher Betriebsstätten in den Gemeinden G. -D. und H. Stallungen, Höfe, Büroräume mit entsprechenden Einrichtungen und Stellplätzen für Lkws verfügten,

d) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dass es im Viehhandel nicht nach freien Kaufpreisgestaltungen, sondern nach Notierungen geht, veröffentlicht von der Landwirtschaftskammer, der Transport nicht von der Klägerin oder den Viehhändlern vergütet wird, sondern von den Landwirten ebenso wie Versicherungen, der Viehhandel nicht mit aneinandergereihten Eigentumsübertragungen handelt, sich der vermittelte Transport des Viehs nahezu ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben orientiert und nicht nach arbeitgeberischen Vorgaben, der Transport mit Lkws kosten- und versicherungsmäßig üblicherweise - insbesondere unter Selbstständigen - so verhält, wie vorgetragen, unternehmerische Gestaltungsspielräume bei der Preisfindung im wesentlichen nicht bestehen, sondern sich der Handel und die Verbringung von und mit Vieh so gestaltet, wie in der Berufungsbegründungsschrift auf Seiten 6, 7 und 8 dargestellt."

Es fehlen bereits Ausführungen zur Prozessordnungsgemäßheit dieser behaupteten Anträge, insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit der vermeintlich unter Beweis gestellten Tatsachen.

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO .

7. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 , § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 444/14
Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 100/10