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BSG - Entscheidung vom 10.07.2019

B 5 R 126/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1

BSG, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen B 5 R 126/19 B

DRsp Nr. 2019/11153

Mangels Begründung unzulässige Beschwerde

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 3.4.2019 mit einem am 6.5.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 4.7.2019 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit dem am 26.6.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 25.6.2019 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG ).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 261/15
Vorinstanz: SG Marburg, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 64/14