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BSG - Entscheidung vom 13.02.2019

B 12 KR 12/18 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 12/18 BH

DRsp Nr. 2019/9788

Krankenversicherungsrechtliche Beitragseinstufung als freiwillig versicherter Rentner

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. November 2018 - L 5 KR 10/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse (KK) und seine Beitragseinstufung als freiwillig versicherter Rentner (Bescheide der Beklagten vom 16.7. und 30.9.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2012), gegen die Ablehnung der Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 30.9.2011 (Bescheid der Beklagten vom 26.7.2011 in Gestalt eines weiteren Widerspruchsbescheides vom 9.2.2011) sowie gegen eine Beitragserhöhung zum Januar 2012 (Bescheid der Beklagten vom 15.12.2011 in Gestalt eines dritten Widerspruchsbescheides vom 9.2.2012). Seine dagegen gerichteten Klagen sind in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG Itzehoe vom 18.1.2016; Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 7.11.2018). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere ausgeführt, der Kläger, dem Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner fehlten, habe die Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht wirksam gekündigt, weil er nicht gemäß § 175 Abs 4 S 4 SGB V die Mitgliedschaft bei einer anderen KK oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen habe. Die daher vom Kläger weiterhin zu zahlenden Beiträge seien gemäß § 240 Abs 4 S 1 SGB V zutreffend auf den Mindestbeitrag festgesetzt worden. Der Kläger beantragt in einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 28.11.2018 Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).

Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers im Schreiben vom 28.11.2018 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben. Der Kläger wendet sich in der Sache dagegen, durch Zahlungen von Beiträgen zu einer KK ein "Gesundheitswesen zu unterstützen, das nicht nur ihm, sondern auch einem Teil der Bevölkerung systematisch in böswilliger Absicht schade". Offene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind hierzu nicht erkennbar. Insbesondere hat das BVerfG bereits entschieden, dass die Verpflichtung zu einer Absicherung im Krankheitsfall ohne Inanspruchnahme des staatlichen Fürsorgesystems als solches verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl BVerfGE 123, 186 ff = SozR 4-2500 § 6 Nr 8). Auch Anhaltspunkte für eine Divergenz oder einen Verfahrensfehler ergeben sich nicht. Insbesondere hat das Gericht bei Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter (Beschluss nach § 153 Abs 5 SGG ) den Kläger zuvor angehört.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 10/16
Vorinstanz: SG Itzehoe, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 49/12