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BSG - Entscheidung vom 11.07.2019

B 2 U 31/19 S

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen B 2 U 31/19 S

DRsp Nr. 2019/11218

Kein Rechtsmittel gegen unanfechtbare Vorentscheidungen des LSGParallelentscheidung zu BSG B 2 U 28/19 S v. 11.07.2019

Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsschutzgesuch gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 - L 2 SF 46/19 AB - sowie für die Anträge auf "Zulassung zur Beschwerde/Revision", "Akten Hinzuziehung" und "Weiterleitung" Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Das Rechtsschutzgesuch gegen den vorbezeichneten Beschluss sowie die Anträge auf "Zulassung zur Beschwerde/Revision", "Akten Hinzuziehung" und "Weiterleitung" werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 18.4.2019 hat das Sächsische LSG ein Befangenheitsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Daraufhin hat er erfolglos beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, einen Rechtsanwalt beizuordnen sowie Revision und Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Unter Hinweis auf den ablehnenden Beschluss des LSG vom 9.5.2019, den er nicht akzeptieren könne, hat der Kläger beim BSG privatschriftlich Anträge auf "PKH", "Zulassung zur Beschwerde/Revision", "Akten Hinzuziehung" sowie "Weiterleitung" gestellt.

II

1. Das PKH-Gesuch für alle vorgenannten Anträge ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ). Das SGG sieht die "Zulassung zur Beschwerde/Revision" oder sonstige Rechtsmittel gegen unanfechtbare Vorentscheidungen des LSG (§ 177 SGG ) ebenso wenig vor wie Rechtsbehelfe gegen prozessleitende Verfügungen der Vorinstanz (§ 172 Abs 1 SGG ), zu denen auch die Entscheidung über die Aktenhinzuziehung zählt (§ 103 , § 104 S 5, § 106 Abs 2 und 3 Nr 1 SGG ). Für die Weiterleitung von Schriftsätzen an staatliche Stellen kann keine PKH gewährt werden.

2. Das Rechtsschutzgesuch gegen den Beschluss des LSG vom 9.5.2019 sowie die Anträge auf "Zulassung zur Beschwerde/Revision", "Akten Hinzuziehung" und "Weiterleitung" sind in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss abzulehnen, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG ) gestellt worden sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 46/19
Vorinstanz: SG Dresden, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 U 375/12