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BSG - Entscheidung vom 30.04.2019

B 8 SO 23/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 23/19 B

DRsp Nr. 2019/8428

Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB XII Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfassungskonformität der Regelungen für Regelbedarfe Fehlende Klärungsbedürftigkeit

1. Grundsätzliche Rechtsfragen hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB XII stellen sich nicht mehr. 2. Die Höhe dieser Regelbedarfe sind nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungskonform.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin macht höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) geltend.

Die Klägerin bezieht eine Erwerbsminderungsrente und erhält vom Beklagten ergänzend Leistungen der Grundsicherung, im streitbefangenen Zeitraum (1.2.2018 bis 31.1.2019; Bescheid vom 23.1.2018) in Höhe von insgesamt 669,99 Euro monatlich. Ihr Begehren, ihr wegen des - nach Auffassung der Klägerin - verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Regelbedarfs höhere Grundsicherung zu zahlen (1000 Euro abzüglich bereits erhaltener 416 Euro) ist ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 14.5.2018; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim [SG] vom 7.9.2018; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 23.1.2019).

Die Klägerin beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ( BSG ), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren, verbunden auch mit einem möglichen Erfolg in der Hauptsache (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN) geltend gemacht werden.

Eine (noch) klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erkennen. Mögliche Grundsatzfragen hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB XII , die in der Höhe denen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) entsprechen und im selben Verfahren ermittelt wurden, sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt (vgl vor allem BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20). Das BVerfG hat entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe mit der Verfassung in Einklang steht. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter aufzeigen könnte, dass diese Frage für den hier streitigen Zeitraum erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte. Das LSG hat nach Aktenlage auch keine Rechtssätze aufgestellt, die von der Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die von der Klägerin ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 3632/18
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 1651/18