Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 23.05.2019

B 14 AS 17/18 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 17/18 BH

DRsp Nr. 2019/11214

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dafür bietet der Streit hier um die Frage, ob ein 1963 geborener und wegen der Aufnahme eines im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Zweitstudiums nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossener promovierter Zahnarzt wegen besonderer Härte darlehensweise Leistungen nach § 27 Abs 3 Satz 1 SGB II beanspruchen kann, keinen Anlass. Denn auch nach dem Vorbringen des Klägers selbst ist der Sachverhalt so von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt, dass er eine weitere Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II (vgl dazu nur BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38, RdNr 24 mwN; BVerfG [Kammer] vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11) und zur besonderen Härte nach § 27 Abs 3 Satz 1 SGB II (vgl zur Vorläuferregelung des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 31 ff sowie BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 20 ff) über die bereits getroffenen Entscheidungen des BSG hinaus nicht erwarten lässt.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Insbesondere lässt die Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG keinen Rechtsfehler erkennen, auf den mit Aussicht auf Erfolg eine Verfahrensrüge gestützt werden könnte.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1423/17
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 4760/16