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BSG - Entscheidung vom 07.11.2019

B 11 AL 38/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 38/19 B

DRsp Nr. 2019/17471

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen als Zulassungsgrund zu entnehmende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Daran fehlt es.

Der Kläger formuliert schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern setzt sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung der Beklagten und der Vorinstanzen auseinander. Er trägt vor, dass er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durch seine selbständige Tätigkeit und wegen seiner Weiterbildungen die Qualifikation eines Geschäftsführers erworben habe und deshalb bei der Höhe der Ermittlung des Anspruchs auf Alg nach der Regelung zur fiktiven Bemessung in § 152 SGB III in die Qualifikationsgruppe 1 anstelle der von der Beklagten zugrunde gelegten Qualifikationsgruppe 2 einzustufen sei. Auch wenn man diesem Vorbringen entnimmt, dass der Kläger damit im Sinne einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage auf die Bedeutung des förmlichen Berufsabschlusses gegenüber einer tatsächlich ausgeübten höherwertigen Tätigkeit abheben möchte, fehlt es jedenfalls an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zu den Grundsätzen der fiktiven Bemessung des Alg (vgl etwa BSG vom 26.11.2015 - B 11 AL 2/15 R - RdNr 15; BSG vom 4.7.2012 - B 11 AL 21/11 R - SozR 4-4300 § 132 Nr 8 - RdNr 17). Soweit der Kläger geltend macht, dass es wegen der von ihm geleisteten Beiträge im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung (§ 28a SGB III ) gegen Art 3 GG und das AGG verstoße, dass er nicht in die höchste Qualifikationsgruppe eingeordnet werde, setzt er sich nicht mit der hierzu vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung auseinander.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 154/18
Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 AL 78/17