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BSG - Entscheidung vom 17.06.2019

B 5 R 91/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen B 5 R 91/19 B

DRsp Nr. 2019/10575

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten nach dem Fremdrentengesetz ( FRG ). Mit Urteil vom 28.2.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen solchen Anspruch des Klägers verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stade vom 7.10.2015 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger formuliert als Rechtsfragen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst,

"ob eine Differenzierung zwischen Insassen in Arbeitslagern und den normalen leistungsfähigen Arbeitnehmern vorzunehmen ist und hieran auch die Berücksichtigungsfähigkeit von Beitragszeiten geknüpft werden darf"

sowie

"ob die Berücksichtigungsfähigkeit der Zeiten an die Freiwilligkeit der Leistungserbringung knüpft."

Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit aus sich heraus verständliche Rechtsfragen zur Auslegung einer revisiblen (Bundes-)Norm formuliert hat, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - Juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - Juris RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181).

Mit seiner Begründung, es sei "die Erbringung der Arbeitsleistung in der UDSSR sowohl für Inhaftierte in Arbeitslagern als auch für normale Beschäftigte zu keinem Zeitpunkt freiwillig" gewesen, deshalb sei ein Anknüpfen an die Freiwilligkeit für die Berücksichtigung von Beitragszeiten ausgeschlossen, hat er jedenfalls eine (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend begründet. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching/Groth, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN).

Zu den Voraussetzungen, unter denen in der UdSSR zurückgelegte Beitragszeiten solchen nach Bundesrecht gleichgestellt werden (§ 15 FRG ), existiert bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl BSG Urteil vom 18.6.1997 - 5 RJ 20/96 - RdNr 17). Damit setzt sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise auseinander.

Soweit der Kläger zudem vorträgt, seine Angaben zu verschiedenen Arbeitslagern seien nicht widersprüchlich gewesen und die Bewertung des LSG könne "nicht überzeugen", wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. Darauf kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 522/15
Vorinstanz: SG Stade, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 133/13