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BSG - Entscheidung vom 18.10.2019

B 14 AS 56/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 18.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 56/19 B

DRsp Nr. 2019/17199

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. aus B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin, die sich in der Sache gegen die Ablehnung der Förderung einer Maßnahme wendet, bei deren Ende sie die Altersgrenze des § 7a SGB II erreicht gehabt hätte, formuliert schon keine klaren abstrakten Rechtsfragen, sondern führt aus, was das LSG nach ihrer Ansicht bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe, insbesondere, ob auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen gewesen sei und inwieweit es dem Beklagten oblegen hätte, auf eine kürzere Maßnahme hinzuweisen.

Selbst wenn hieraus möglicherweise abstrakte Rechtsfragen herauszulesen wären, zeigt die Beschwerde weder deren Klärungsbedürftigkeit in der gebotenen Weise auf, noch deren Klärungsfähigkeit. Es wird insbesondere nicht deutlich, auf welcher rechtlichen Grundlage der Klägerin nach dem Erreichen der Altersgrenze des § 7a SGB II und dem damit verbundenen Ausscheiden aus dem Kreis der SGB II -Leistungsberechtigten die begehrte - sachlogisch allein in der Zukunft mögliche - Förderleistung noch erbracht werden könnte. Dies gilt auch, soweit die Klägerin mit der Beschwerdebegründung ausführt, die Entscheidungserheblichkeit folge aus einer Hinweispflicht des Beklagten auf kürzere Maßnahmen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dass die Klägerin die noch denkbare Feststellung einer Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Maßnahmeablehnung angestrebt hat, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.

PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1354/18
Vorinstanz: SG Potsdam, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 433/14