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BSG - Entscheidung vom 10.10.2019

B 2 U 107/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen B 2 U 107/19 B

DRsp Nr. 2019/16815

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ). Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in hinreichender Weise dargelegt (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Soweit der Kläger neben dem Antrag auf Revisionszulassung auch einen (an sich unzulässigen) Sachantrag gestellt hat, umschreibt er damit lediglich die weiteren, indirekt mit dem Zulassungsgesuch verfolgten Rechtsschutzziele. Denn mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur die Zulassung der Revision erreicht werden, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Klage- und Berufungsverfahren gestellten Sachantrags.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 761/17
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 468/16