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BSG - Entscheidung vom 23.09.2019

B 11 AL 37/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 37/19 B

DRsp Nr. 2019/15532

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; stRspr; BVerwG NJW 1999, 304 ; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er hat schon keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Vielmehr setzt er sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen und rechtlichen Wertungen der Vorinstanzen auseinander. Eine Klärungsbedürftigkeit bezogen auf die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hat er nicht aufgezeigt. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 1636/18
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 3959/15