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BSG - Entscheidung vom 08.08.2019

B 14 AS 157/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 157/18 B

DRsp Nr. 2019/13870

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 56 700 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit hat ein Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Fragen:

1. Wird durch die Flucht in ein Frauenhaus und die Inanspruchnahme psychosozialer Betreuung ein wirksamer Leistungsantrag gestellt?

2. Entspricht ein Verfahren, in dem die Kostenerstattung nach § 36a SGB II auf Tagessätzen beruht, die auf Grundlage der jährlichen Kosten für das Vorhalten eines Angebotes und der jährlichen Belegungszahlen errechnet wurden, den Vorgaben des § 36a SGB II ?

Damit wird bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - RdNr 7; BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - RdNr 10). Vielmehr sind die Fragen auf den Einzelfall ausgerichtet, denn sie knüpfen jeweils an den konkreten Sachverhalt an, der den Fragen als Voraussetzung vorangestellt wird. Ob "die Flucht in ein Frauenhaus und die Inanspruchnahme psychosozialer Betreuung" besondere Rechtsfolgen nach sich zieht (Frage 1) ist ebenso eine Frage der Subsumtion im Einzelfall wie die Bedeutung eines konkreten Verfahrens zur Ermittlung von Tagessätzen (Frage 2). Ob das LSG im Einzelfall jeweils zutreffend subsumiert hat, kann indes nicht Gegenstand einer Grundsatzrüge sein und zur Zulassung der Revision führen, selbst wenn das LSG - wie der Kläger meint - von Rechtsprechung des BSG abgewichen sein sollte.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG und folgt dem Streitwert des nur von dem Beklagten wegen seiner Verurteilung durch das SG angestrengten Berufungsverfahrens.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 135/17
Vorinstanz: SG Aurich, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1051/10