BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 208/19 B
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil dem Vorbringen auch sinngemäß nicht zu entnehmen ist, dass sie sich auf einen der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) sowie des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) stützt. Zu erkennen ist nur, dass die Klägerin sich gegen die Verwertung von Guthaben wendet, das ihrer Auffassung nach als Altersvorsorgevermögen geschützt sein sollte. Inwieweit sich damit Fragen grundsätzlicher Bedeutung über das bereits Geklärte hinaus verbinden (vgl insbesondere BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R - RdNr 20 sowie BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - RdNr 17 ff), ist den Ausführungen nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .