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BSG - Entscheidung vom 19.07.2019

B 12 KR 1/19 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 19.07.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 1/19 BH

DRsp Nr. 2019/11682

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

In dem der angestrebten Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Höhe der Beiträge zur Auffangpflichtversicherung (nur) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der klagende Versicherte bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der die Deutsche Rentenversicherung Beiträge zur GKV abführt. Die beklagte Krankenkasse (KK) setzte für die Zeit ab 1.1.2015 darüber hinaus vom Kläger unmittelbar an sie zu zahlende Beiträge auf der Grundlage der Differenz zwischen der monatlichen Rente und der monatlichen Mindestbemessungsgrenze fest (Bescheid vom 26.1.2015, Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015). Die dagegen gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 28.8.2017, Urteil des LSG vom 28.3.2019). Zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der ohne Unterschrift eingereichte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die formellen Voraussetzungen eines Antrags auf Bewilligung von PKH erfüllt und ob der Antrag insofern bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vollständig eingereicht worden ist (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde.

2. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Das Vorbringen des Klägers und die Durchsicht der Akten haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein beizuordnender Prozessbevollmächtigter einen der genannten Zulassungsgründe im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen könnte. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Eine solche Rechtsfrage ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 6.11.1997 - 12 RK 61/96 - SozR 3-2500 § 240 Nr 30 S 131 ff, BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 8/14 R - BSGE 119, 258 = SozR 4-2500 § 240 Nr 27 mwN) und des BVerfG (Beschluss vom 19.12.1994 - 1 BvR 1688/94 - SozR 3-1300 § 40 Nr 30, Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 = SozR 4-2500 § 240 Nr 39) an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßigkeit der Berechnung von Beiträgen aus einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze nach §§ 227 , 240 Abs 4 S 1 SGB V . Eine Divergenz kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer (anderen) Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Auch hierfür ist nichts ersichtlich. Schließlich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Entscheidung des LSG durchgreifende Verfahrensrügen erhoben werden könnten.

3. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat entsprechend § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ab.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 777/17
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 416/15