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BSG - Entscheidung vom 28.11.2019

B 11 AL 2/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB III § 157 Abs 3 S. 2

BSG, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 2/20 B

DRsp Nr. 2020/7931

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rückforderung von Arbeitslosengeld Anrechnung von Zahlungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB III § 157 Abs 3 S. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin, die sich gegen einen Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 157 Abs 3 Satz 2 SGB III wendet, formuliert als klärungsbedürftige Rechtsfrage zum einen sinngemäß, ob eine Genehmigung der BA nach §§ 362 Abs 2 , 185 Abs 2 BGB auch dann befreiendeWirkung hinsichtlich der Leistungen des Arbeitgebers hat, wenn im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde, dass eine Zahlung als Nettobetrag unter Abzug etwaiger Ansprüche der BA erfolgen solle, aber gleichwohl ein "über dem Spitzbetrag liegende(r) Betrag an den Arbeitnehmer ausgekehrt" wird. Zum anderen wirft sie die Frage auf, ob dies bejahendenfalls wegen Missachtung der Handlungsfreiheit in Gestalt der Privatautonomie nach Art 2 Abs 1 GG verfassungswidrig wäre.

Die Beschwerde zeigt indes hinsichtlich beider Fragen die Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig auf. Schlüssig wären die Fragen allenfalls dann, wenn der Auffassung der Beschwerde zu folgen wäre, dass es sich bei den ohne Berücksichtigung von Ansprüchen der BA an den Arbeitnehmer gezahlten Leistungen wegen des anderslautenden gerichtlichen Vergleichs nicht im gesamten Umfang um Arbeitsentgelt handeln würde. Denn wäre es, wie vom LSG angenommen, Arbeitsentgelt, ist die Anwendung von § 158 Abs 3 SGB III unzweifelhaft, was im Ergebnis auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird. Warum es aber andererseits kein Arbeitsentgelt sein soll, obwohl sich der Arbeitgeber bei der Zahlung auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich gestützt hat und Gegenstand dieses Vergleichs wiederum die Abrechnung des - zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnisses ist, macht die Beschwerde nicht deutlich. Warum allein der Umstand, dass möglicherweise mehr gezahlt als geschuldet wurde, den Charakter der Zahlung als Arbeitsentgeltzahlung verändern sollte, erschließt sich nicht und hätte einer weiteren Erörterung bedurft, die nicht erfolgt ist.

Abgesehen davon fehlt es hinsichtlich der zweiten Frage an einer substanziellen Argumentation unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dem angesprochenen Grundrecht. Diese Auseinandersetzung - auch mit verfassungsrechtlicher Rechtsprechung - ist stets erforderlich, wenn die Klärungsbedürftigkeit mit einem möglichen Verfassungsverstoß begründet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 109/17
Vorinstanz: SG Berlin, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 AL 3147/14