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BSG - Entscheidung vom 17.09.2019

B 5 RS 5/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen B 5 RS 5/19 B

DRsp Nr. 2019/16223

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rentenrechtliche Berücksichtigung von in der ehemaligen DDR zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten Keine Bewertung nach dem Fremdrentengesetz bei gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet ab 18. Mai 1990

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass vor dem 19.05.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.05.1990 nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes bewertet werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Altersrente für langjährige Versicherte unter Berücksichtigung seiner bis 1988 in der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz ( FRG ) sowie unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech). Mit Beschluss vom 15.1.2019 hat das LSG seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG Koblenz vom 7.3.2017 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. In seiner Beschwerdebegründung beruft er sich auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung genügt den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig,

"ob für nach 1936 geborene Versicherte, die vor dem 18.5.1990 von der DDR in die BRD übergesiedelt sind und für die in einem Bescheid zunächst Beitragszeiten nach dem FRG anerkannt wurden und denen der den Wegfall der FRG -Beitragszeiten feststellende Bescheid erst nach dem Jahr 2000 zugegangen ist, die vor der Übersiedlung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach FRG zu bewerten sind."

Damit hat der Kläger schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - juris RdNr 8 mwN). Weder aus der Frage selbst noch aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung wird deutlich, welche Norm des Bundesrechts Gegenstand dieser Fragestellung sein könnte. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( BSG Beschluss vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - RdNr 9; Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181).

Es fehlt darüber hinaus an einer hinreichenden Darlegung, warum die Frage trotz der vom Kläger zitierten Entscheidungen des BSG vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R - (SozR 4-2600 § 248 Nr 1) und der nachfolgenden Entscheidung des BVerfG vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - (NJW 2017, 876 ) klärungsbedürftig sein soll. Nach diesen Entscheidungen begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass vor dem 19.5.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.5.1990 nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes bewertet werden. Soweit der Kläger darauf verweist, dass im dort entschiedenen Fall keine Festsetzung von FRG -Zeiten durch Verwaltungsakt erfolgte, mangelt es bereits an Ausführungen zu den rechtlichen Möglichkeiten der Aufhebung von Verwaltungsakten und der Bedeutung der aufgeführten Rechtsprechung für entsprechende Fälle. Insofern fehlt es auch an einer schlüssigen Darlegung, warum der Fall einer Aufhebung einer Begünstigung anders zu sehen ist als die höchstrichterlich entschiedene Fallkonstellation.

Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN; stRspr).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 304/17
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 783/15