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BSG - Entscheidung vom 07.03.2019

B 1 KR 21/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 21/18 B

DRsp Nr. 2019/5067

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

Eine Rechtsfrage ist auch dann geklärt, wenn das BSG sie zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung einerseits nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht und verbleibende Restzweifel andererseits aufgrund der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ergebnis jedenfalls bereits ausgeräumt sind, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte, an einem Kolonkarzinom leidende Klägerin beantragte am 6.12.2013 befundgestützt eine Behandlung mit dendritischen Zellen. Sie ist mit ihrem Begehren auf Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Immuntherapie (6353,15 Euro, Rechnung vom 17.12.2013) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat unter teilweiser Bezugnahme auf die Gründe des SG -Urteils ausgeführt: Bei der Immuntherapie mit dendritischen Zellen handele es sich um eine neue, bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) empfohlene Behandlungsmethode (§ 135 Abs 1 SGB V ). Ein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des GBA bedürfe, liege nicht vor. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aufgrund Genehmigungsfiktion aus § 13 Abs 3a S 7 SGB V , da sie sich die beantragte Leistung vor Fristablauf beschafft habe (Urteil vom 31.1.2018).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus.

Die Klägerin formuliert als Rechtsfragen:

"1. Ist eine Krankenkasse auch dann zur Kostenerstattung aufgrund des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V verpflichtet, wenn sich Leistungsberechtigte die erforderliche Leistung (oder Teile davon) bereits vor Ablauf der Fristen nach § 13 Abs. 3a SGB V selbst beschafft haben, die Krankenkasse jedoch

a) entweder davon absieht, die nach Fristablauf fingierte Genehmigung nach § 45 SGB X zurückzunehmen oder

b) die Voraussetzungen nach § 45 SGB X nicht vorliegen."

"2. Ist eine Krankenkasse auch dann zur Kostenerstattung aufgrund des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V verpflichtet, wenn sich Leistungsberechtigte die erforderliche Leistung (oder Teile davon) bereits vor Ablauf der Fristen nach § 13 Abs. 3a SGB V selbst beschafft haben, sofern es sich bei der selbstbeschafften Leistung um eine aus medizinischen Gründen unaufschiebbare Leistung gehandelt hat."

Die Klägerin zeigt schon die Klärungsbedürftigkeit der beiden Rechtsfragen nicht hinreichend auf. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt ua, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7; BSG Beschluss vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - Juris RdNr 8 mwN). Die Klägerin legt nicht dar, wieso unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rspr noch Klärungsbedarf verbleibt. Die Klägerin erwähnt zwar ein Urteil des erkennenden Senats, geht aber weder umfassend auf dessen Begründung (vgl BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr 33, insbesondere RdNr 20) noch auf die weitere, dem folgende Rspr des BSG ein (vgl BSGE 123, 144 = SozR 4-2500 § 13 Nr 34, LS 3 und RdNr 42). Die Klägerin berücksichtigt bei ihren Ausführungen im Übrigen nicht, dass eine Rechtsfrage auch dann geklärt ist, wenn das BSG sie zwar nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung einerseits nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht (vgl auch BSG Beschluss vom 16.4.2012 - B 1 KR 25/11 B - Juris RdNr 7) und verbleibende Restzweifel andererseits aufgrund der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr im Ergebnis jedenfalls bereits ausgeräumt sind, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (vgl BSG Beschluss vom 28.3.2017 - B 1 KR 66/16 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - Juris RdNr 7). Die Klägerin legt nicht hinreichend dar, wieso nach der aufgezeigten Rspr des BSG noch Klärungsbedarf verblieben ist.

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3232/16
Vorinstanz: SG Ulm, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1422/14