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BSG - Entscheidung vom 09.09.2019

B 14 AS 331/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 331/18 B

DRsp Nr. 2019/15493

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Rüge einer Grundrechtsverletzung Verweis auf ein anhängiges Verfahren vor dem BVerfG

Der Hinweis auf ein anhängiges Verfahren vor dem BVerfG und die Wiedergabe einer Pressemitteilung des BVerfG ersetzt nicht die Auseinandersetzung mit dem Inhalt der vermeintlich verletzten Grundrechte und deren Auslegung durch die Rechtsprechung des BSG und entspricht den Anforderungen an die Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung ebenso wenig wie die Wiedergabe von Ansichten einiger Beobachter einer mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die gesetzliche Regelung des totalen Leistungsausschlusses in § 31 Abs 2 Nr 4 SGB II iVm § 31a Abs 2 SGB II wegen Verstoßes gegen Art 1 GG , Art 2 GG und wegen Verstoßes gegen weitere Grundrechte bzw Verfassungsgrundsätze verfassungswidrig ist. Hierzu hätte sie sich insbesondere mit dem Inhalt der von ihr genannten Grundrechte und deren Auslegung durch die Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1) und des BVerfG (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 ff) wenigstens ansatzweise auseinandersetzen müssen. Der Hinweis auf ein anhängiges Verfahren vor dem BVerfG und die Wiedergabe der Pressemitteilung des BVerfG sowie der veröffentlichten Gliederung der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG vom 15.1.2019 ersetzt diese Auseinandersetzung nicht und entspricht den Anforderungen an die Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung ebenso wenig (vgl BSG vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - RdNr 9), wie die Wiedergabe von Ansichten einiger Beobachter dieser mündlichen Verhandlung.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1134/16
Vorinstanz: SG Hannover, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 4152/13