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BSG - Entscheidung vom 13.02.2019

B 14 AS 73/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB II § 11

BSG, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 73/18 B

DRsp Nr. 2019/4050

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Einkommenszurechnung im SGB II Modifizierte Zuflusstheorie

1. Für die Einkommenszurechnung ist im SGB II entsprechend der modifizierten Zuflusstheorie vom tatsächlichen Zufluss auszugehen; dies gilt nur dann nicht, wenn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt ist.2. Auch bei einer nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen und nicht um Vermögen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II § 11 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie es 1., ob "es von der Zufälligkeit der Dauer eines Besteuerungsverfahrens abhängen [kann], ob eine Einkommenssteuererstattung als Einkommen nach § 11 SGB II oder Vermögen im Sinne des § 12 SGB II berücksichtigt wird", sowie 2., ob "Gestaltungsmöglichkeiten wie die Wahl der Steuerklasse nach § 38b EStG , die der Gesetzgeber den Bürgern 'sehenden Auges' überlassen hat, im Nachhinein zum Nachteil eines Hilfebedürftigen begrenzt werden" können.

Inwieweit dem grundsätzliche Bedeutung zukommt, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Sie befasst sich im Einzelnen mit Rechtsprechung des BSG zum Elterngeld sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch nicht mit der zur Einkommensberücksichtigung im SGB II . Hiernach ist zu § 11 SGB II geklärt, dass für die Einkommenszurechnung entsprechend der modifizierten Zuflusstheorie vom tatsächlichen Zufluss auszugehen ist, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr; vgl zuletzt nur BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 = SozR 4-4200 § 11 Nr 82, RdNr 27 mwN). Danach handelt es sich auch bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung um berücksichtigungsfähiges Einkommen und nicht um Vermögen (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - RdNr 10). Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Ausführungen dazu bedurft, inwieweit den bezeichneten Fragen bezogen auf die besondere rechtliche Ausgestaltung des SGB II grundsätzliche Bedeutung noch oder erneut zukommt, woran es indes fehlt. Auch zur zweiten Frage fehlt es an näheren und konkreten Darlegungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AS 230/14
Vorinstanz: SG Hildesheim, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2325/10