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BSG - Entscheidung vom 07.01.2019

B 5 R 116/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen B 5 R 116/18 B

DRsp Nr. 2019/1904

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nur dann anzunehmen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.2. Nur wenn eine Rechtsfrage formuliert wird, kann das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 17.4.2018 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des verstorbenen Versicherten (geboren: 8.2.1952, gestorben: 29.5.2018) auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Zeiten, die in der Alterssicherung der Landwirte zurückgelegt worden waren, verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der verstorbene Versicherte Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Klägerin ist befugt, das Verfahren fortzuführen, weil sie Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs ist. Das folgt aus § 56 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I . Danach stehen beim Tode des Berechtigten fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen an erster Stelle dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. So lag es hier.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Beschwerdebegründung hat bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt, Anwendungsbereich oder zur Verfassungsmäßigkeit einer revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG ) gestellt (vgl dazu BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Formulierung einer Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Soweit in der Stellungnahme vom 4.9.2018 die Frage formuliert wird, ob "Beitragsjahre in der landwirtschaftlichen Altersvorsorge genauso als Beitragsjahre in der gesetzlichen Altersvorsorge zählen wie die Beitragsjahre in der gesetzlichen Altersvorsorge auf die landwirtschaftliche Altersvorsorge zählen", erfolgte dies außerhalb der Begründungsfrist des § 160a Abs 2 S 1 SGG .

Darüberhinaus sind weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Frage hinreichend dargelegt. Zur Klärungsfähigkeit enthält die Beschwerdebegründung kein konkretes Vorbringen. Zur Klärungsbedürftigkeit trägt die Klägerin vor, sie halte die Rechtsprechung des BSG für verfehlt, wonach zu einer Landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtete Pflichtbeiträge keine rentenbegründenden Beiträge zur Rentenversicherung sind (BSGE 90, 286 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1; BSG Urteil vom 19.5.2004 - B 13 RJ 4/04 R - Juris). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine erneute Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen. Es fehlt sowohl an der erforderlichen näheren Auseinandersetzung mit der Argumentation in den angegriffenen Entscheidungen des BSG als auch an der Darlegung, dass der Rechtsprechung in erheblichem Maße widersprochen wird (vgl dazu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 316 mwN). Dass die Klägerin die Auffassung des BSG nicht teilt, vermag das Erfordernis einer erneuten revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 731/16
Vorinstanz: SG Dresden, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 R 8/16