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BSG - Entscheidung vom 27.08.2019

B 11 AL 28/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB III § 158 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 28/19 B

DRsp Nr. 2019/13866

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Abfindungen in pauschalierter und typisierter Form

1. Abfindungen in pauschalierter und typisierter Form enthalten teilweise entgangenes Arbeitsentgelt und zum anderen Teil eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes. 2. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist eine Einzelfallprüfung, ob eine bestimmte, nicht weiter differenzierte Abfindungssumme entgegen der gesetzlichen Vermutung keinen oder nur in geringerem Umfang Lohnausfall vergütet, ausgeschlossen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB III § 158 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage bezeichnet der Kläger, ob bei der Berechnung des Umfangs des Ruhens des Anspruchs auf Alg iS des § 158 Abs 1 SGB III bei Erhalt einer Entlassungsentschädigung von einer Abfindung im arbeitsgerichtlichen Vergleich die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzusetzen sind. § 158 SGB III verfolge den Zweck, einen Doppelbezug von Alg und Abfindungsleistungen, die gleichzeitig den Verdienstausfall widerspiegelten, zu verhindern. Ein solcher Verdienstausfall trete auch ein, wenn einem nicht rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer Kosten für ein arbeitsgerichtliches Verfahren entstünden und diese bei der Ermittlung der Ruhenszeiträume nicht berücksichtigt würden. Hierdurch vermindere sich die dem Arbeitnehmer tatsächlich verbleibende Abfindung. Der Wille des historischen Gesetzgebers, eine umfangreiche und schwierige Einzelfallprüfung durch die Arbeitsverwaltung zu vermeiden, greife nicht, weil lediglich die nach dem RVG berechenbaren Rechtsanwaltskosten abgesetzt werden müssten.

Mit diesem Vortrag wird der Kläger den Darlegungserfordernissen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Regelvermutung bei Erhalt von Abfindungen im SGB III , wonach Abfindungen in pauschalierter und typisierter Form teilweise entgangenes Arbeitsentgelt und zum anderen Teil eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes enthalten. Hiernach hat der Gesetzgeber eine typisierende Wertung vorgenommen, die eine Einzelfallprüfung, ob eine bestimmte, nicht weiter differenzierte Abfindungssumme entgegen der gesetzlichen Vermutung keinen oder nur in geringerem Umfang Lohnausfall vergütet, ausschließt (vgl Valgolio in Hauck/Noftz, K § 158 SGB III , Stand Mai 2017 RdNr 40 f, auch RdNr 113 zur fehlenden Absetzbarkeit von Kosten für die Durchsetzung der Abfindung im arbeitsgerichtlichen Prozess; vgl zur unwiderlegbaren Vermutung zwischen einer Abfindungsleistung und dem "Verzicht" des Arbeitnehmers auf den ihm zustehenden Kündigungsschutz zuletzt BSG vom 21.6.2018 - B 11 AL 13/17 R - Juris RdNr 23 f; vgl auch BSG vom 20.1.2000 - B 7 AL 48/99 R - SozR 3-4100 § 117 Nr 20 S 137 zur Unbeachtlichkeit des Vortrags, dass die erhaltene Abfindung wegen anhaltender Erkrankung keinen Arbeitslohn beinhalten könne). Eine Nichtberücksichtigung von Teilbeträgen einer Abfindungssumme bei der Festlegung des Ruhenszeitraums sieht das Gesetz nur für definierte Arbeitgeberleistungen vor (vgl § 158 Abs 1 S 6 und 7 SGB III ), womit sich der Kläger in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gleichfalls nicht befasst hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 224/18
Vorinstanz: SG Köln, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 120/18