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BSG - Entscheidung vom 17.06.2019

B 9 V 19/19 B

Normen:
OEG § 3a
OEG § 1 Abs. 1
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen B 9 V 19/19 B

DRsp Nr. 2019/10124

Gewährung von Leistungen nach dem OEG Inhaftierung in Tunesien Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Februar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 3a ; OEG § 1 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ), weil er während einer Inhaftierung in Tunesien in der Zeit vom 22.5. bis 14.7.2015 misshandelt und geschlagen worden sei.

Der Beklagte hat die Gewährung von Leistungen nach § 3a OEG abgelehnt, weil die vom Kläger geltend gemachten Gewalttaten nicht nachgewiesen seien (Bescheid vom 2.11.2015; Widerspruchsbescheid vom 1.3.2016). Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.3.2017). Das LSG hat einen Anspruch auf Leistungen gleichfalls verneint, weil der vom Kläger geltend gemachte Leistenbruch, eine Verletzung am linken Bein sowie eine seelische Beeinträchtigung nicht als Folge seiner Inhaftierung in Tunesien im Sinne eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs nach § 1 Abs 1 S 1 OEG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien. Maßgebliche Zweifel habe der Senat vor allem aufgrund der Inkonstanz der Angaben des Klägers. Der Sachverhalt habe auch mit Hilfe der Deutschen Botschaft in Tunis nicht weiter aufgeklärt werden können (Urteil vom 28.2.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem am 9.4.2019 zugestellten Urteil hat der Kläger mit von ihm persönlich unterzeichnetem Schreiben vom 7.5.2019 - beim BSG eingegangen am 8.5.2019 - Beschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

Der Antrag des Klägers auf PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall, sodass auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO ) ausscheidet.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem og Schreiben nicht zu erkennen.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hätte die Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage mit Breitenwirkung aufwürfe. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Rechtsfragen, die allgemeine, über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung besitzen, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird, sind nicht ersichtlich. Das LSG hat sich in der angefochtenen Entscheidung (s Seite 4 und 5 des Urteils) mit der Rechtsprechung des BSG zum vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff iS von § 1 Abs 1 OEG sowie des Nachweises im Rahmen des Vollbeweises, der Wahrscheinlichkeit sowie des Glaubhafterscheinens auseinandergesetzt (vgl hierzu Senatsurteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - BSGE 122, 218 = SozR 4-3800 § 1 Nr 23, RdNr 23 bis 28; vgl auch Senatsbeschluss vom 12.5.2016 - B 9 V 11/16 B - Juris RdNr 7 ff mwN). Dass eine Rechtsfrage insoweit weiterhin klärungsbedürftig geblieben sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 10 ÜG 15/17 B - Juris RdNr 6f). Vielmehr nimmt sie erkennbar hierauf Bezug.

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere der Umstand, dass das LSG den von dem Kläger für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - Juris RdNr 5 mwN).

III

Die durch den Kläger persönlich eingelegte Beschwerde entspricht mangels Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 S 1 SGG ) nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb unzulässig.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 27/17
Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VE 6/16