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BSG - Entscheidung vom 08.07.2019

B 5 R 62/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1
SGG § 169 S. 2-3

BSG, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen B 5 R 62/19 B

DRsp Nr. 2019/11911

Gewährung von Erwerbsminderungsrente Mangels Begründung unzulässige Beschwerde

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 S. 2-3;

Gründe:

Mit Urteil vom 28.1.2019 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Fulda vom 3.7.2017 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger mit einem am 27.2.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 2.5.2019 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit am 15.4.2019 beim BSG per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Daraufhin hat der Kläger für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt (Schreiben vom 18.4.2019, eingegangen am 23.4.2019) und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt (eingegangen am 26.4.2019).

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Das allein statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO ). Es ist insofern nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Das Vorbringen des Klägers und die Durchsicht der Akten ergeben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen ausreichenden Hinweis auf das Vorliegen eines der für die Zulassung erforderlichen, in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe. Es lassen sich weder Anhaltspunkte für eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung noch für eine Divergenz erkennen (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG ). Auch Verfahrensmängel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG , auf denen das Urteil beruhen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Beteiligten schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 155 Abs 3 und 4 SGG ) ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs 1 iVm § 124 Abs 2 SGG ) erklärt (Schreiben der Beklagten vom 29.10.2018 und der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.11.2018).

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Prozessbevollmächtigten haben die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der bis zum 2.5.2019 verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG ).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 280/17
Vorinstanz: SG Fulda, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 221/14