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BSG - Entscheidung vom 08.05.2019

B 9 V 45/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen B 9 V 45/18 B

DRsp Nr. 2019/9504

Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem SVG und dem BVG Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtsverstöße im behördlichen Verwaltungsverfahren Unerhebliche Rechtsanwendungsfehler

1. Rechtsverstöße im behördlichen Verwaltungsverfahren oder eine falsche Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts durch die Gerichte sind keine Verstöße des LSG gegen gerichtliches Verfahrensrecht.2. Mit einer Rüge, das Berufungsgericht habe Verstöße der Behörde gegen das für diese maßgebliche Verwaltungsverfahrensrecht verkannt, weil es zu Unrecht die Voraussetzungen des § 44 SGB X verneint habe, wird lediglich ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblicher Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Berufsschadensausgleich (BSA) nach dem Soldaten- iVm dem Bundesversorgungsgesetz . Mit dem angefochtenen Urteil vom 22.8.2018 hat das LSG wie vor ihm das SG und die beklagte Bundesrepublik einen Anspruch des Klägers auf BSA wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung zum wiederholten Mal verneint. Der Kläger habe im erneuten Zugunstenverfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen, die nicht bereits in dem zuvor durchgeführten Verfahren mit Sachprüfung ausgiebig geprüft und beachtet worden seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Als Verfahrensmangel macht er geltend, entgegen der Ansicht des LSG seien die Voraussetzungen des § 44 SGB X in seinem Fall erfüllt. Das LSG hätte aufgrund neuer Tatsachen den Streitstoff in vollem Umfang erneut prüfen müssen.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung vom 18.12.2018 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden.

Bereits diese erforderlichen Darlegungen der tatsächlichen Grundlagen enthält die Beschwerde nicht. Es fehlt dafür an der zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Darlegung des Streitgegenstands, der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt haben. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die erforderlichen Tatsachen aus dem Urteil und erst recht nicht aus den Verfahrensakten herauszusuchen (Senatsbeschluss vom 28.6.2018 - B 9 SB 53/17 B - Juris RdNr 5 = BeckRS 2018, 17019 RdNr 5).

Unabhängig davon macht die Beschwerde keine Verstöße des LSG gegen gerichtliches Verfahrensrecht geltend (vgl BSG Beschluss vom 30.11.2010 - B 5 R 176/10 B - Juris RdNr 13 = BeckRS 2011, 65396 RdNr 13 mwN). Denn dafür genügen weder Rechtsverstöße im behördlichen Verwaltungsverfahren noch eine falsche Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts durch die Gerichte (vgl BSG Beschluss vom 4.9.2008 - B 12 KR 10/08 B - Juris RdNr 4; auch Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG , 1. Aufl 2014, § 160a RdNr 82 ff mwN). Mit seinem Vortrag, das Berufungsgericht habe Verstöße der Beklagten gegen das für diese maßgebliche Verwaltungsverfahrensrecht verkannt, weil es zu Unrecht die Voraussetzungen des § 44 SGB X verneint habe, rügt der Kläger lediglich einen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen Rechtsanwendungsfehler (vgl Senatsbeschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 51/18 B - Juris RdNr 31 = BeckRS 2019, 3814 RdNr 31 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VS 4/18
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VS 27/17