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BSG - Entscheidung vom 16.12.2019

B 12 R 2/19 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen B 12 R 2/19 BH

DRsp Nr. 2020/2322

Feststellung einer Untätigkeit Fehlendes Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2019 (Az L 8 R 788/17) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Feststellung einer Untätigkeit der Beklagten. Seinen am 23.9.2015 gegen das Ergebnis einer bei der F. durchgeführten Betriebsprüfung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.2016 als unzulässig zurück, da er nicht Adressat eines Verwaltungsakts sei. Das SG Münster hat die hiergegen erhobene Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Beklagten abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.8.2017). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels erforderlichen Feststellungsinteresses bereits unzulässig (Urteil vom 10.4.2019). Der Kläger hat mit am 17.9.2019 beim BSG eingegangenem Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Das BSG darf nach § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Allein deren inhaltliche Unrichtigkeit kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Vorbringen des Klägers und die Durchsicht der Akten haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein beizuordnender Prozessbevollmächtigter einen der genannten Zulassungsgründe im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen könnte.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Eine solche Rechtsfrage ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine Divergenz kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer (anderen) Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Auch hierfür ist nichts ersichtlich. Schließlich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Entscheidung des LSG durchgreifende Verfahrensrügen erhoben werden könnten. Dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt wäre und dadurch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz 103 SGG ) verstoßen hätte oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , §§ 62 , 128 Abs 2 SGG ) verletzt worden wäre, ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger während der mündlichen Verhandlung am 10.4.2019 in der Zeit von 12.23 Uhr bis 12.55 Uhr nicht umfassend zu den entscheidungserheblichen Umständen hätte äußern können.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 788/17
Vorinstanz: SG Münster, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 25/17