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BSG - Entscheidung vom 19.12.2019

B 9 SB 38/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 38/19 B

DRsp Nr. 2020/2326

Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bemessung des Gesamt-GdB

1. Einzel-GdB-Werte gehen als bloße Messgrößen für mehrere zugleich vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen in der Gesamtbeurteilung des GdB auf.2. Der Gesamt-GdB gibt allein das Maß der Behinderungen nach den Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen an. 3. Eine schlichte Addition der Einzel-GdB oder andere rechnerische Modelle sind nicht möglich.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Das LSG hat wie vor ihm das SG und das beklagte Land einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft verneint. Die Auswirkungen ihrer Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet und ihres Rheumaleidens überschnitten sich erheblich. Der EinzelGrad der Behinderung (GdB) von 40 für ihr seelisches Leiden sei daher trotz des Einzel-GdB von 20 für ihre rheumatische Erkrankung nicht zu erhöhen (Urteil vom 24.4.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iSd § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (Senatsbeschluss vom 26.8.2019 - B 9 V 6/19 B - juris RdNr 13 mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerde.

Sie hält es sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob bei der Feststellung des Grades der Behinderung auf verschiedenen medizinischen Fachbereichen der Einschränkung des Betroffenen in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nur dadurch genügt wird, dass der höchste Grad der Behinderung auf einem der genannten medizinischen Gebiete zu einer Erhöhung durch die Feststellungen auf einem anderen medizinischen Gebiet führt.

Insofern versäumt es die Beschwerde aber bereits, auf die vorhandene Senatsrechtsprechung zu den Modalitäten bei der Feststellung des GdB einzugehen, vor allem zur Bildung des GesamtGdB und zur Bedeutung der Einzel-GdB-Werte. Danach gehen letztere als bloße Messgrößen für mehrere zugleich vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen restlos in der Gesamtbeurteilung des GdB auf, der allein das Maß der Behinderungen nach den Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen angibt. Eine wie auch immer geartete Bindungswirkung der EinzelGdB-Werte kommt nicht in Betracht, insbesondere sind eine Addition oder andere rechnerische Modelle unzulässig (vgl Senatsbeschluss vom 17.4.2013 - B 9 SB 69/12 B - juris RdNr 9 f mwN). Die Beschwerde hätte darlegen müssen, warum sich die von ihr aufgeworfene Frage nicht mithilfe dieser Rechtsprechung beantworten lässt.

Darüber hinaus verlangt die Klägerin der "grundsätzlichen Rechtsfrage nachzugehen", dass ihrer Beeinträchtigung nicht genügt sei, wenn bei drei nebeneinander gegebenen Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von jeweils 40, 20 und 20 nur ein Gesamt-GdB von 40 zuerkannt werde und die weiteren Bereiche aus anderen medizinischen Fachgebieten außer Betracht blieben. Indes formuliert die Klägerin damit ersichtlich keine allgemeine, über ihren Fall hinausgehende Rechtsfrage, sondern wendet sich gegen die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts in ihrem speziellen Fall. Damit kann sie von vornherein keine grundsätzliche Bedeutung darlegen (vgl Senatsbeschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris RdNr 14 mwN).

Unabhängig davon hat es die Klägerin versäumt, die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen des LSG mitzuteilen. Die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage lässt sich aber immer nur auf der Grundlage der Feststellungen beurteilen, die das LSG für das Revisionsgericht verbindlich (§ 163 SGG ) getroffen hat (Senatsbeschluss vom 26.8.2019 - B 9 V 6/19 B - juris RdNr 15 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ).

11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 63/18
Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 485/14